Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind 
J. 
ELIEIIEE 
die nachstehenden Pflichtfächer 
Bergbaukunde, 
Eisenhüttenkunde, 
Salinenkunde, 
Lagerstättenlehre, 
Elemente des Hoch- und Tiefbaues (Baukonstruktionslehre), 
Grundzüge der Elektrotechnik, 
Bergrecht, 
Arbeiterschutzgesetzgebung einschließlich des Arbeiterversicherungsrechtes; 
II. die nachstehenden Wahlfächer 
— 
Petrographie, 
Paläontologie, 
Technologie (und zwar entweder mechanische oder chemische oder metallurgische), 
allgemeine und Eisenprobierkunde, 
analytische Chemie mit Maß= und Gasanalyse. 
25. 
Für die Beurteilung der einzelnen Leistungen sind zu einer Gruppe (§ 15 Abs. 2) 
zusammenzufassen: 
J. 
1. 
2. 
die nachstehenden Pflichtfächer: 
Bergbaukunde mit drei Noten aus den schriftlichen Arbeiten, einer Note aus der 
mündlichen Prüfung und einer Note für die Studienarbeit (§ 21 Abs. 2 Ziff. 1), 
allgemeine Hüttenkunde mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung, 
Eisenhüttenkunde mit zwei Noten aus der schriftlichen und einer Note aus 
der mündlichen Prüfung, 
Salinenkunde mit einer Note aus der mündlichen Prüfung, 
die in § 21 Abs. 2 Ziff. 3 bezeichnete Studienarbeit (chemische Analyse) 
mit einer Note, . 
.MaschinenlehremitbesondererBerücksichtigungderBerg-mthüttenmaschinen 
mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung, 
Lagerstättenlehre, Grundzüge der Elektrotechnik und Elemente des Hoch= und 
Tiefbaues (Bankonstruktionslehre) mit je einer Note aus der mündlichen Prüfung,
	        
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