Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 857 
V. Praktische Prüfung. 
g 33. 
Nach Beendigung der praktischen Ausbildung hat sich der Praktikant einer schriftlichen 
und mündlichen Prüfung zu unterziehen. 
8 34. 
Die vorläufige Anmeldung zu dieser Prüfung hat spätestens am 15. Dezember des 
dem Prüfungstermin vorhergehenden Jahres zu erfolgen. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis 15. April des Prüfungs- 
jahres schriftlich bei dem Oberbergamt unter ausführlicher Angabe des Bildungsganges seit 
der Hauptprüfung einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. das Zeugnis über die bestandene Hauptprüfung, 
2. die Zeugnisse der Amter und Verwaltungen, bei welchen der Praktikant be- 
schäftigt war, 
3. das Tagebuch des Praktikanten über seine praktische Tätigkeit (§ 32), 
4. die Bescheinigung über die geschehene Ableistung der Militärpflicht oder die Be- 
freiung davon, 
5. die während der Ausbildungszeit gelieferten, amtlich bestätigten Ausarbeitungen, 
6. die zeichnerische Darstellung der von dem Praktikanten vorgenommenen mark- 
scheiderischen Aufnahmen mit Zugbuch und Erläuterungsbericht, 
7. eine Situationszeichnung von einer Bergwerks= oder Hütten= oder Salinenanlage 
nach eigener Aufnahme oder nach eigenem Entwurfe. 
Den Zeichnungen muß die Bescheinigung des zuständigen Amtsvorstandes beigefügt 
sein, daß sie von dem Praktikanten selbständig angefertigt worden sind. 
§ 35. 
Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen erstattet das Oberbergamt Anzeige 
an das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, worauf dieses mit 
dem K. Staatsministerium der Finanzen die Mitglieder der Prüfungskommission, deren 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den Beamten des Dienstbereiches des Oberbergamts 
und der General-Bergwerks= und Salinen-Administration bezeichnet. 
s 36. 
Nach Einlauf der Gesuche um Zulassung tritt die Prüfungskommission in München 
zusammen und beginnt ihre Tätigkeit mit der Verbescheidung der eingekommenen Gesuche.
	        
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