Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 869 
8 42. 
Die abgelieferten schriftlichen Ausarbeitungen zirkulieren bei den Mitgliedern der 
Prüfungskommission und werden von jedem Mitgliede schriftlich zensiert; sie sind dabei 
sowohl in Bezug auf den Nachweis gründlicher Kenntnisse, richtiger Auffassung und Schärfe 
der Beurteilung als auch in Hinsicht auf den Nachweis der Befähigung zu einer klaren, 
bestimmten, grammatisch und logisch richtigen Darstellung zu würdigen. 
Die Note für jede einzelne Ausarbeitung wird nach gepflogener Beratung durch die 
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorsitzende. Die Abstufung der Noten erfolgt nach § 15 Abs. 1. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Feststellung der Noten für die Melde- 
arbeiten (§ 34 Abs. 3 Ziff. 5—7) mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Melde- 
arbeiten im ganzen vier Noten erteilt werden, und zwar je eine für die Meldearbeiten aus 
dem Berg-, aus dem Hütten= und aus dem Salinenfache, sowie aus dem Dienstbereiche 
der Bergbehörden. 
§ 43. 
Die mündliche Prüfung hat den Zweck, zu erforschen, wieweit der Praktikant die Lehren 
der Wissenschaft in den verschiedenen Zweigen des Dienstes praktisch anzuwenden versteht 
und wieweit er sich gründliche Einsicht in die Aufgaben des Staatsdienstes verschafft hat. 
* 44. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich hiernach auf: 
1. Fragen über technische Arbeiten, Ausführungen und Verfahren, welche sich bei 
dem Bergwerks-, Hütten= und Salinen-Betrieb ergeben, in der Gesamtdauer 
von einer Stunde, 
2. Fragen in Beziehung auf die allgemeinen Verhältnisse in der Einrichtung und 
Verwaltung der Werke, in der Betriebsleitung, dem Haushalte, der Verwertung 
der Produkte, der Kassa= und Buchführung und ihrer Kontrolle, in den Ver- 
mögens-, Ertrags= und Selbstkostenberechnungen und den Folgerungen hieraus, 
in der Gesamtdauer von einer halben Stunde, 
3. Fragen aus dem Dienstbereich der Bergbehörden in der Gesamtdauer von einer 
halben Stunde, 
4. Fragen aus der praktischen Anwendung der Arbeiter-Schutz= und Wohlfahrts- 
gesetze in der Gesamtdauer von einer halben Stunde.
	        
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