Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Geseh-und Vererdnungsplatt 
Königreich Bayern. 
München, den 12. Februar 1907. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. Februar 1907, die Gewerbeaufsichtsbeamten betreffend. — 
Bekanntmachung vom 11. Februar 1907, Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend. 
  
  
  
Nr. 3316. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gewerbeaufsichtsbeamten betreffend. 
Im Namen Veiner Moazjestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Cunhnn Spigiher Prin von gayern. 
W 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des 8 139b der Gewerbeordnung zu ver— 
ordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §8 105 a, 105 b Abs. 1, 
der §#S# 105c bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139 a der Gewerbeordnung ein- 
schließlich der Aufsicht in Bezug auf die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben 
und Gesundheit in denjenigen Anlagen, welche nach §§ 16 und 24 der Gewerbeordnung 
einer besonderen Genehmigung bedürfen, obliegt neben den ordentlichen Polizeibehörden den 
Gewerbeaussichtsbeamten. 
Denselben obliegt ferner die Aufsicht über die Ausführung der §§ 107 bis 113, 
114 a bis 119 a der Gewerbeordnung, dann nach Maßgabe der hierüber besonders ergangenen 
Bestimmungen die Aussicht über die Ausführung der §§ 126 bis 128 der Gewerbeordnung 
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