Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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89. 
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Wassergesetz vom 23. März 1907 am 
1. Januar 1908 in Kraft. 
Rohrbrunn, den 1. Dezember 1907. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schreiber. 
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Bekanntmachung, den Vollzug des Wassergesetze für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 
etreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Das Wassergesetz vom 23. März 1907 gibt nur den gesetzlichen Rahmen und behält 
die nähere Regelung in vielen Fällen ausdrücklich der Ministerialvorschrift vor; auch bei der 
Beratung des Gesetzes in den beiden Kammern des Landtags ist eine Reihe von Anregungen 
und Wünschen der Regelung durch die Vollzugsvorschriften überlassen worden. Aus diesen 
Gründen besteht ein besonderes Bedürfnis, die Bestimmungen des Wassergesetzes durch Voll- 
zugsvorschriften zu ergänzen und zugleich Weisungen darüber zu erteilen, in welchem Sinne 
das Gesetz von den Behörden vollzogen werden soll. 
Indem die unterzeichneten Staatsministerien die nachfolgenden Vollzugsvorschriften 
erlassen, vertrauen sie zu den mit ihrer Anwendung befaßten Behörden, daß sie an der Hand 
derselben dem Wassergesetz in Würdigung seiner außerordentlich großen wirt- 
schaftlichen Bedeutung mit der größten Sorgfalt, mit weitem Blick und 
mit vollem Verständnis für die Wichtigkeit der Sache den entsprechenden 
Vollzug sichern.
	        
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