Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 24. 
Die Verhandlungen sind sodann der Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlichem 
Bericht vorzulegen, in welchem sich auch darüber zu äußern ist, ob und aus welchen Gründen 
es angemessen erscheint, die Kosten der Vermessung und Grundbuchberichtigung, sowie der Kataster- 
umschreibung den Erwerbern der Verlandungsfläche zu überbürden oder auf die Staatskasse zu 
übernehmen. Die Regierung, Kammer des Innern, hat den Verteilungsplan zu prüfen, die 
Außerung der Regierungsfinanzkammer einzuholen und hierauf entsprechenden Antrag an 
das Staatsministerium des Innern zu stellen, welches im Benehmen mit dem Staats- 
ministerium der Finanzen über die Zuteilung, sowie über die Tragung der Kosten Entscheidung 
treffen wird (§ 2 der Vollzugsverordnung). 
8 26. 
Die Zuteilung der Verlandungen erfolgt, soweit sie nicht über den Umfang des aus- 
zugleichenden Schadens hinausgeht, unentgeltlich; das Verfahren ist gebührenfrei. 
20. 
Mit dem Zuteilungserlaß des Staatsministeriums des Innern geht das Eigentum 
an den Verlandungen auf diejenigen über, denen sie zugeteilt sind. 
Das Straßen= und Flußbauamt hat den Zuteilungserlaß den Beteiligten zu eröffnen, 
die Vermessung der Verlandungsflächen durch die Messungsbehörde zu veranlassen und 
beglaubigte Abschrift des Zuteilungserlasses nebst Auszug aus dem Messungsverzeichnisse dem 
Grundbuchamte zur Berichtigung des Grundbuchs mitzuteilen. 
Die Richtigstellung des Grundsteuerkatasters wird vom Grundbuchamt veranlaßt (ogl. 
§§ 578, 579, 584 der Dienstanweisung für die Grundbuchämter). 
* 
Kommt bei den in 8§ 20 bezeichneten Verlandungen eine Zuweisung an geschädigte 
Grundeigentümer und sonstige Berechtigte nicht in Betracht, so sind die Verlandungen, wenn 
sie mit forstnutzbarem Material bestockt sind und keiner weiteren Verlandungsmaßnahme oder 
keiner wesentlichen Ergänzung bedürfen, vom Straßen= und Flußbauamt an das zuständige 
Forstamt zur forstwirtschaftlichen Nutzbarmachung zu überweisen. 
Auch hier hat ein entsprechend breiter Schutzstreifen auf beiden Uferseiten des öffentlichen 
Flusses für Zwecke der Flußbauverwaltung zu verbleiben. Die Breite des Schutzstreifens 
(ogl. § 20 Abs. 2) ist zwischen den beteiligten Amtern zu vereinbaren und in den Plänen 
ersichtlich zu machen. Kommt hierüber oder über den Zeitpunkt, wann die Voraussetzungen 
in Abs. 1 gegeben sind, ein Einverständnis zwischen dem Bauamt und dem Forstamt
	        
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