Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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und der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in 
gewerblichen Betrieben. 
Es bleibt vorbehalten, den Gewerbeaufsichtsbeamten noch die Wahrnehmung von weiteren 
mit ihrem Wirkungskreise im Zusammenhang stehenden Geschäften zu übertragen. 
§5 2. 
Von dem Wirkungskreise dieser Beamten sind diejenigen Anlagen ausgenommen, 
welche nach dem Berggesetze unter der Aufsicht der durch die Allerhöchste Verordnung vom 
30. Juli 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 S. 839) errichteten Bergbehörden 
stehen. 
Diese Anlagen bleiben fernerhin auch nach den in § 1 bezeichneten Richtungen den 
Bergbehörden unterstellt. 
§ 3. 
Gewerbeaufsichtsbeamte im Sinne des § 1 sind der Zentralinspektor für Fabriken und 
Gewerbe, die Gewerberäte, die Gewerbeassessoren, die Gewerbeaussichtsassistenten und die 
Gewerbeaufsichtsassistentinnen. 
84. 
Der Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe gehört dem Beamtenkörper des K. Staats- 
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern an und hat Titel, Rang und Gehalt 
eines Regierungsrates. 
Er übt im Benehmen mit dem einschlägigen Referenten des Ministeriums die Ober- 
aufsicht über die Tätigkeit des gesamten Gewerbeaufsichtopersonals aus und hat sich über die 
Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter im Königreich zu unterrichten. 
Für seine Dienstesobliegenheiten im einzelnen ist die ministerielle Dienstesanweisung 
maßgebend. 
§ 5. 
Der Regierungsbezirk Oberbayern zerfällt in zwei Aufsichtsbezirke; im übrigen bildet 
jeder Regierungsbezirk einen Aufsichtsbezirk. Dem K. Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Ausern bleibt die Vermehrung der Aufsichtsbezirke im Bedarfsfalle vorbehalten. 
§ 6. 
Für jeden Aufsichtsbezirk wird ein Gewerberat und zwar bei der K. Regierung, Kammer 
des Innern, angestellt. Als Wohnsitz des Gewerberats für Mittelfranken wird ausnahme- 
weise wie bisher die Stadt Nürnberg bestimmt. 
Für die Gewerberäte gelten die für die Mitglieder der Regierungen bestehenden allgemeinen 
Dienstesvorschriften. Sie haben Nang und Gehalt von Negierungsassessoren. Für ihre
	        
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