Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 
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2. Hinsichtlich der Art ist 
a) bei Trink= und Nutzwasserversorgungen zu bemerken, ob es sich um die Erschließung 
b) 
von Grundwasser oder um Fassung und Sammlung von Quellwasser, um Leitungen 
mit natürlichen Druckverhältnissen oder mit künstlicher Förderung handelt. Bei 
Leitungen mit natürlichen Druckverhältnissen ist anzugeben: Gefälle, Rohrdurch- 
messer und Rohrleitungslänge von der Fassung bis zum Verbrauchsgebiet. Bei 
Leitungen mit künstlicher Förderung ist anzugeben: Art der Hebevorrichtung (Widder, 
Göppel, Pumpwerk u. dgl.), Art des Motors (Wassermotor oder Wärmemotor), 
Leistung desselben in Pferdestärken (P8), Leistung des Pumpwerkes in Minutenlitern, 
Förderhöhe, auf die das Wasser zu heben ist. Bei Wassermotoren ist die Aufschlag- 
wassermenge und das Betriebsgefälle anzuführen, 
wenn es sich um Anlagen zu landwirtschaftlichen Entwässerungs= und Bewässerungs- 
Zwecken handelt, ist anzugeben, ob es sich um die Erschließung von Grundwasser 
oder um die Fassung und Sammlung von Quellwasser oder um beide Wasser- 
gewinnungsarten handelt. Liegen Beobachtungen oder Aufschreibungen über die 
Bewegung des Grundwassers und über das Verhalten der Quellen vor, so sind 
diese mitvorzulegen. Weiter ist die gegenseitige Lage der auszuhebenden Gräben 
und der einzulegenden Saug= und Sammelstränge und deren Einrichtung zu er- 
läutern und die mutmaßliche Wirkung der geplanten baulichen Anlagen auf das 
Grund= und Quellwasser und auf das umgebende Gelände zu schildern. Ebenso 
ist die Art der Vorflutgewinnung und Weiterleitung des erschlossenen Wassers zu 
beschreiben. 
3. Hinsichtlich des Umfanges ist zu bemerken: 
a) bei Trink= und Nutzwasserversorgungen, wieviel Liter Wasser in der Minute ent- 
nommen werden und in welchen Zeiträumen für den Tag die Entnahme erfolgt, 
welche allenfallsige Einrichtungen zur Beschränkung der Wasserentnahme auf ein be- 
stimmtes Maß getroffen sind und welche Wassermenge von der Gesamtfördermenge 
tatsächlich verbraucht wird und welche Menge als reines oder verunreinigtes Ab- 
wasser wiederum abfließt, 
b) bei Anlagen zu landwirtschaftlichen Ent= und Bewässerungen: das Maß der beab- 
sichtigten oder unbeabsichtigten Senkung des Grundwasserspiegels und deren vor- 
aussichtliche Wirkung auf die Umgebung. Etwa vorzusehende Einrichtungen zur 
zeitweisen Wiederanstauung des Grund= oder Quellwassers (Drainbewässerung) sind 
zu beschreiben. 
4. Bei den sämtlichen in § 30 bezeichneten Maßnahmen ist anzugeben, ob andere Quell- 
fassungen, Grundwasserbrunnen, Drainagen, Triebwerke, Bewässerungsanlagen, Fischwasser u. dgl. 
in der Nähe der beabsichtigten Anlage sich befinden.
	        
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