Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 889 
die Wasserversorgung Zweck des genehmigungspflichtigen Unternehmens ist oder durch das 
Unternehmen eine bestehende Wasserversorgungsanlage berührt wird. 
Sind mehrere der vorbezeichneten Sachverständigen in einer Sache einvernommen 
worden und ergeben sich widersprechende Gutachten, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde 
allenfalls unter Anordnung des Zusammentritts der Sachverständigen möglichst dahin zu 
wirken, daß auf gemeinsamer Grundlage ein übereinstimmendes Ergebnis erzielt wird. 
Die gutachtlichen Außerungen der amtlichen Sachverständigen werden sich auf sämtliche 
für die Beurteilung eines Gesuches, die Würdigung der erhobenen Einwendungen und Ent- 
schädigungsansprüche maßgebenden Gesichtspunkte zu erstrecken haben. Ihrer Begutachtung 
unterliegt insbesondere auch die Frage, welche Bedingungen technischer Natur etwa aus 
Rücksichten des Gemeinwohls und zur Hintanhaltung erheblicher Schäden für einzelne Be- 
teiligte geboten erscheinen, sowie auch die Prüfung der Höhe der Entschädigungsansprüche. 
§ 37. 
Bei der Bescheidung des Gesuches ist zu berücksichtigen, daß nach dem Gesetze eine Ver- 
sagung der Erlaubnis nur stattfinden darf, wenn die Rücksichten des Gemeinwohls sie erfordern. 
Wenn die Rücksichten des Gemeinwohls eine bedingte Erlaubnis gestatten, ist die Er- 
laubnis nicht zu versagen, sondern unter Bedingungen zu erteilen. Als Bedingungen kommen 
vor allem solche technischer Natur in Betracht. 
Auch bei dem in Abs. 3 des Art. 19 vorgesehenen Ausgleich der Interessen soll den 
daselbst genannten Beteiligten in erster Linie die Fortdauer ihrer bisherigen Wasserbenützung 
und die Erhaltung ihrer bedrohten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch gewährleistet werden, 
daß dem Gesuchsteller die Vornahme entsprechender technischer Maßnahmen auferlegt wird. 
Nur soweit der Schaden durch derartige Bedingungen nicht abgewendet werden kann, 
ist dem Gesuchsteller als Bedingung die angemessene Entschädigung der einzelnen Beteiligten 
in Geld aufzuerlegen, deren Höhe nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtweges 
festzusetzen ist. Diese angemessene Entschädigung soll keine volle Entschädigung sein, sondern 
sie soll nach Lage der Verhältnisse des einzelnen Falles unter Wahrung der Grundsätze der 
Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Teile — des 
Gesuchstellers und der Beteiligten — bestimmt werden. 
Die Festsetzung der Entschädigung ist Bestandteil des Verfahrens über die Erteilung 
der Erlaubnis. Mit der Rechtskraft des Bescheides über die Erlaubnis sind nachträgliche 
Entschädigungsforderungen ausgeschlossen. 
Wenn die Erlaubnis unter der Bedingung der Bezahlung einer Geldentschädigung er- 
teilt wird, so kann zugleich in dem Bescheide über die Erlaubniserteilung dem Gesuchsteller 
auferlegt werden, für die Erfüllung seiner Entschädigungspflicht eine entsprechende Sicherheit 
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