Nr. 72. 889
die Wasserversorgung Zweck des genehmigungspflichtigen Unternehmens ist oder durch das
Unternehmen eine bestehende Wasserversorgungsanlage berührt wird.
Sind mehrere der vorbezeichneten Sachverständigen in einer Sache einvernommen
worden und ergeben sich widersprechende Gutachten, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde
allenfalls unter Anordnung des Zusammentritts der Sachverständigen möglichst dahin zu
wirken, daß auf gemeinsamer Grundlage ein übereinstimmendes Ergebnis erzielt wird.
Die gutachtlichen Außerungen der amtlichen Sachverständigen werden sich auf sämtliche
für die Beurteilung eines Gesuches, die Würdigung der erhobenen Einwendungen und Ent-
schädigungsansprüche maßgebenden Gesichtspunkte zu erstrecken haben. Ihrer Begutachtung
unterliegt insbesondere auch die Frage, welche Bedingungen technischer Natur etwa aus
Rücksichten des Gemeinwohls und zur Hintanhaltung erheblicher Schäden für einzelne Be-
teiligte geboten erscheinen, sowie auch die Prüfung der Höhe der Entschädigungsansprüche.
§ 37.
Bei der Bescheidung des Gesuches ist zu berücksichtigen, daß nach dem Gesetze eine Ver-
sagung der Erlaubnis nur stattfinden darf, wenn die Rücksichten des Gemeinwohls sie erfordern.
Wenn die Rücksichten des Gemeinwohls eine bedingte Erlaubnis gestatten, ist die Er-
laubnis nicht zu versagen, sondern unter Bedingungen zu erteilen. Als Bedingungen kommen
vor allem solche technischer Natur in Betracht.
Auch bei dem in Abs. 3 des Art. 19 vorgesehenen Ausgleich der Interessen soll den
daselbst genannten Beteiligten in erster Linie die Fortdauer ihrer bisherigen Wasserbenützung
und die Erhaltung ihrer bedrohten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch gewährleistet werden,
daß dem Gesuchsteller die Vornahme entsprechender technischer Maßnahmen auferlegt wird.
Nur soweit der Schaden durch derartige Bedingungen nicht abgewendet werden kann,
ist dem Gesuchsteller als Bedingung die angemessene Entschädigung der einzelnen Beteiligten
in Geld aufzuerlegen, deren Höhe nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtweges
festzusetzen ist. Diese angemessene Entschädigung soll keine volle Entschädigung sein, sondern
sie soll nach Lage der Verhältnisse des einzelnen Falles unter Wahrung der Grundsätze der
Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Teile — des
Gesuchstellers und der Beteiligten — bestimmt werden.
Die Festsetzung der Entschädigung ist Bestandteil des Verfahrens über die Erteilung
der Erlaubnis. Mit der Rechtskraft des Bescheides über die Erlaubnis sind nachträgliche
Entschädigungsforderungen ausgeschlossen.
Wenn die Erlaubnis unter der Bedingung der Bezahlung einer Geldentschädigung er-
teilt wird, so kann zugleich in dem Bescheide über die Erlaubniserteilung dem Gesuchsteller
auferlegt werden, für die Erfüllung seiner Entschädigungspflicht eine entsprechende Sicherheit
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