A. Bezeich-
nung der
öffentlich be-
nützten Heil-
quellen und
ihres Be-
reiches.
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zu leisten, von deren Aufrechtmachung der Vollzug der Erlaubnis und der Beginn der Aus-
führungsarbeiten abhängig ist. Die Verwaltungsbehörde kann von dieser Auflage absehen,
wenn nach den sonstigen Verhältnissen des Gesuchstellers die Erfüllung seiner Entschädigungs-
pflicht gesichert erscheint.
Werden im Laufe des Verfahrens Einwendungen erhoben, die sich als privatrechtliche
Ansprüche auf Fortdauer des bisherigen Zustandes darstellen (Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes),
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde nach Art. 170 des Gesetzes zu bemessen, ob die vom
Unternehmer erbetene Erlaubnis unter Vorbehalt der gesonderten Austragung dieser Einwendungen
zu erteilen, oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen auszusetzen ist (vgl. auch
§ 271). Jedenfalls werden solche privatrechtliche Ansprüche auf Fortdauer des bisherigen Zu-
standes durch die Erteilung der Erlaubnis nicht berührt.
§6 38.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gesuchsteller zu tragen. Kosten, die durch un-
begründete Einwendungen entstehen, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwen-
dungen erhoben hat (Art. 169 Abs. 2 Satz 2 und 3.).
Zu Art. 20. Heilquellen.
6 389.
Art. 20 des Gesetzes bezweckt den öffentlich benützten Heilquellen gegen schädliche Ein-
wirkungen von Grab= und Bohrarbeiten im öffentlichen Interesse Schutz zu gewähren.
Als öffentlich benützte Heilquellen sind diejenigen zu erachten, welche zu Heilzwecken
dienen und deren Benützung einem unbeschränkten Personenkreis gegen Entgelt oder unentgelt-
lich gestattet ist.
Den Heilquellen sind die Sol= (Salz-) Quellen, gleichgültig, ob sie zu Heilzwecken
gebraucht werden oder nicht, und ob sie öffentlich benützt werden oder nicht, gleichgestellt.
Der Bereich einer Quelle ist der Umkreis, innerhalb dessen Grab= und Bohrarbeiten
auf den Bestand und die Beschaffenheit der Quelle schädlich wirken können. Der Bereich
kann gestaffelt werden, d. h. es können innerhalb des Gesamtbereiches mit Rücksicht auf die
geognostischen Verhältnisse des Quellengebietes einzelne innere Umkreise festgesetzt werden,
innerhalb deren die Voraussetzungen für die Erlaubnis für Grab= und Bohrarbeiten je nach
der Art und dem Umfange, z. B. nach der Tiefe der Arbeiten, abzustufen sind.
§ 40.
Die Bezeichnung der öffentlich benützten Heilquellen, sowie die Festsetzung ihres Bereiches
erfolgt durch das Staatsministerium des Innern (§ 2 der Vollzugs-Verordnung) und zwar in