Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 893 
erhoben haben, schriftlich zu laden. Außerdem ist Ort und Zeit der Verhandlung im Amts- 
blatt öffentlich bekanntzugeben mit dem Beifügen, daß etwaige weitere Einwendungen gegen 
die Festsetzung des Schutzbereiches bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens in der Ver- 
handlungstagfahrt geltend zu machen sind. 
Zur Verhandlung sind nötigenfalls amtliche Sachverständige beizuziehen. 
Im übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Art. 168 des Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Die abgeschlossenen Verhandlungen sind von der Distriktsverwaltungsbehörde durch 
Vermittlung der Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlicher Berichterstattung dem 
Staatsministerium des Innern vorzulegen. Die Regierung hat die Verhandlungen vor der 
Vorlage an das Staatsministerium zu prüfen und nötigenfalls ergänzen zu lassen. 
8 46. 
Das Staatsministerium des Innern wird die als öffentlich benützte Heilquellen an- 
erkannten Quellen öffentlich bekanntgeben und dafür Sorge tragen, daß die Festsetzung des 
Schutzbereiches durch die Amtsblätter und außerdem in den vom Bereich berührten Gemeinden 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgegeben wird. Je ein Exemplar des den festgestellten 
Bereich enthaltenden Lageplanes ist bei der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde sowie bei 
der zuständigen Bergbehörde und bei den vom Bereich berührten Gemeinden, bei diesen 
gegebenenfalls in entsprechenden Ausschnitten, zu hinterlegen. 
§ 46. 
Auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen kann die Bezeichnung einer Quelle 
als öffentlich benützte Heilquelle aufgehoben oder der festgesetzte Schutzbereich beschränkt oder 
erweitert werden. 
Die Anträge sind bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen, in deren 
Bezirk die Quelle liegt. 
Auf die Erweiterung eines Schutzbereiches finden die Bestimmungen in §§ 42 bis 45 
entsprechende Anwendung. 
Der Antrag auf Aufhebung der Bezeichnung einer Quelle als öffentlich benützte Heil- 
quelle ist von der Distriktsverwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 41 zu behandeln. 
Der Antrag auf Beschränkung des Schutzbereiches einer Heilquelle kann vom Quellen- 
eigentümer selbst oder von sonstigen Beteiligten, insbesondere den Grundeigentümern und 
auch den Vertretungen der vom Schutzbereich berührten Gemeinden gestellt werden. Über 
den Antrag ist das Oberbergamt, und falls der Antrag nicht vom Quelleneigentümer selbst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.