Nr. 72. 895
§ 51.
Sollen die Grab= und Bohrarbeiten aus Anlaß eines nach Maßgabe der Bestim-
mungen der Bauordnung und der im Vollzug der Bauordnung erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften genehmigungspflichtigen Baues vorgenommen werden, so kann das Baugesuch
zugleich als Gesuch um die Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme der erforderlichen Grab-
und Bohrarbeiten angesehen werden, sofern es nach § 50 belegt ist. Die Erlaubnis nach
Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes wird in diesen Fällen in der Regel zweckmäßig mit der bau-
polizeilichen Genehmigung verbunden.
§ 52.
Jedes Gesuch um die Erlaubnis zur Vornahme von Grab= und Bohrarbeiten ist der
zuständigen Berginspektion und soweit Solquellen in Frage kommen auch der General-
Bergwerks= und Salinenadministration in München zur gutachtlichen Außerung mitzuteilen.
8 63.
Ülber jedes Gesuch ist ferner der Eigentümer der Heilquelle mit seinen Erinnerungen zu
hören; zu diesem Zwecke ist ihm, sofern er nicht bereits die Zustimmung zur Vornahme der
Arbeit durch seine — von der Gemeindebehörde zu beglaubigende — Unterschrift auf dem
Gesuche oder den dazu gehörenden Plänen niedergelegt hat, das Gesuch nebst Beilagen unter
Mitteilung des einschlägigen Sachverständigen-Gutachtens zur Erklärungsabgabe zur Verfügung
zu stellen.
Bei Grab= und Bohrarbeiten im Bereiche der im Eigentum des Staates befindlichen
Heilquellen werden die Erklärungen zu dem Erlaubnisgesuche von der Regierungsfinanzkammer
und soweit Solquellen in Frage stehen, von der General-Bergwerks= und Salinen-Admini-
stration in München abgegeben.
§ 54.
Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen in Art. 168 bis 174 des Gesetzes
Anwendung. 1
Im allgemeinen ist hiebei eine möglichst einfache, tunlichst beschleunigte und die Be-
teiligten möglichst wenig belästigende Behandlung der Sache anzustreben. Findet eine münd-
liche Verhandlung statt, so ist tunlichst auf eine Ausgleichung der sich gegenüberstehenden
Interessen hinzuwirken. Die Möglichkeit der Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme der
Grab= und Bohrarbeiten unter Bedingungen oder Beschränkungen, worunter auch Sicherheits-
leistungen an den Eigentümer der Quelle verstanden werden können, wird besonders in den-
jenigen Fällen ins Auge zu fassen sein, in welchen ein erhebliches Interesse an der Vornahme
der Grab= oder Bohrarbeiten einer verhältnismäßig geringen Bedeutung der Quelle oder einer
verhältnismäßig geringen Gefahr für Bestand oder Beschaffenheit einer Quelle gegenübersteht.