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Die Befugnis der Distriktsverwaltungsbehörde zur Erlassung vorsorglicher Anordnungen
im Vollzuge des Art. 20 des Gesetzes bemißt sich nach Art. 175 des Gesetzes. Hienach ist
insbesondere auch die Möglichkeit des Schutzes von Heilquellen im Laufe des zur Bezeich-
nung einer Quelle als öffentlich benützte Heilquelle oder zur Festsetzung oder Erweiterung
des Bereiches eingeleiteten Verfahrens gegeben.
§ 56.
Art. 20 Abs. 3 trifft Vorsorge für den Fall, daß sich nach der erteilten Erlaubnis
zur Vornahme von Grab= und Bohrarbeiten Beeinträchtigungen des Bestandes oder der
Beschaffenheit einer Heilquelle ergeben, sei es, daß schon nach der Sachlage, die zur Zeit
der Erteilung der Erlaubnis gegeben war, diese hätte versagt werden sollen und vielleicht nur
irrig erteilt worden ist, oder daß sich erst bei der Vornahme der Arbeiten ergibt, daß sie
die Heilquellen gefährden.
Der nach Abs. 3 vom Eigentümer der Heilquelle zu leistende Ersatz erstreckt sich nicht
auf den Schaden, den der Unternehmer der Grab= und Bohrarbeiten dadurch hat, daß er
seinen Grund infolge des Verbots nicht oder nicht vollkommen ausnützen kann.
Zuständig zur Verfügung im Sinne des Abs. 3 des Art. 20 ist diejenige Distrikts-
verwaltungsbehörde, welche die Erlaubnis zu den betreffenden Grab= und Bohrarbeiten er-
teilt hat.
Zu Art. 25. Natürliche Veränderung des Flußlaufes.
#57.
Wenn ein Privatfluß oder Bach, der im Eigentum der Ufereigentümer (Art. 21) oder
im Eigentum Dritter (Art. 24) steht, infolge natürlicher Ereignisse (Elementargewalt u. dgl.)
sein bisheriges Bett verlassen hat, so können diejenigen, welche am früheren und am neuen
Flußlauf z. B. als Eigentümer des Flußbetts oder des Flußufers oder als Triebwerks-
besitzer oder als Fischereiberechtigte beteiligt sind, ein wesentliches Interesse daran haben, daß
der frühere Zustand wieder hergestellt wird. Aus diesem Grunde sollen die Beteiligten,
entweder sämtliche oder nur einzelne befugt sein, den bisherigen Lauf des Flusses oder
Baches auf ihre Kosten wiederherzustellen. Diese Befugnis soll den einzelnen Beteiligten
auch gegen den Willen der übrigen zustehen.
Das Vorhaben der Wiederherstellung des früheren Zustandes muß jedoch bei Vermeidung
des Verlustes dieser Befugnis innerhalb der Frist eines Jahres bei derjenigen Distriktsver-
waltungsbehörde angemeldet werden, in deren Bezirk das verlassene Flußbett liegt. Die