Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

896 
8 66. 
Die Befugnis der Distriktsverwaltungsbehörde zur Erlassung vorsorglicher Anordnungen 
im Vollzuge des Art. 20 des Gesetzes bemißt sich nach Art. 175 des Gesetzes. Hienach ist 
insbesondere auch die Möglichkeit des Schutzes von Heilquellen im Laufe des zur Bezeich- 
nung einer Quelle als öffentlich benützte Heilquelle oder zur Festsetzung oder Erweiterung 
des Bereiches eingeleiteten Verfahrens gegeben. 
§ 56. 
Art. 20 Abs. 3 trifft Vorsorge für den Fall, daß sich nach der erteilten Erlaubnis 
zur Vornahme von Grab= und Bohrarbeiten Beeinträchtigungen des Bestandes oder der 
Beschaffenheit einer Heilquelle ergeben, sei es, daß schon nach der Sachlage, die zur Zeit 
der Erteilung der Erlaubnis gegeben war, diese hätte versagt werden sollen und vielleicht nur 
irrig erteilt worden ist, oder daß sich erst bei der Vornahme der Arbeiten ergibt, daß sie 
die Heilquellen gefährden. 
Der nach Abs. 3 vom Eigentümer der Heilquelle zu leistende Ersatz erstreckt sich nicht 
auf den Schaden, den der Unternehmer der Grab= und Bohrarbeiten dadurch hat, daß er 
seinen Grund infolge des Verbots nicht oder nicht vollkommen ausnützen kann. 
Zuständig zur Verfügung im Sinne des Abs. 3 des Art. 20 ist diejenige Distrikts- 
verwaltungsbehörde, welche die Erlaubnis zu den betreffenden Grab= und Bohrarbeiten er- 
teilt hat. 
Zu Art. 25. Natürliche Veränderung des Flußlaufes. 
#57. 
Wenn ein Privatfluß oder Bach, der im Eigentum der Ufereigentümer (Art. 21) oder 
im Eigentum Dritter (Art. 24) steht, infolge natürlicher Ereignisse (Elementargewalt u. dgl.) 
sein bisheriges Bett verlassen hat, so können diejenigen, welche am früheren und am neuen 
Flußlauf z. B. als Eigentümer des Flußbetts oder des Flußufers oder als Triebwerks- 
besitzer oder als Fischereiberechtigte beteiligt sind, ein wesentliches Interesse daran haben, daß 
der frühere Zustand wieder hergestellt wird. Aus diesem Grunde sollen die Beteiligten, 
entweder sämtliche oder nur einzelne befugt sein, den bisherigen Lauf des Flusses oder 
Baches auf ihre Kosten wiederherzustellen. Diese Befugnis soll den einzelnen Beteiligten 
auch gegen den Willen der übrigen zustehen. 
Das Vorhaben der Wiederherstellung des früheren Zustandes muß jedoch bei Vermeidung 
des Verlustes dieser Befugnis innerhalb der Frist eines Jahres bei derjenigen Distriktsver- 
waltungsbehörde angemeldet werden, in deren Bezirk das verlassene Flußbett liegt. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.