Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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im  Wege  administrativen  Zwangs  durchzuführende  Verfügungen  nicht  zu  erlassen.  Wegen
der  zur  Abstellung  wahrgenommener  Gesetzwidrigkeiten  und  übelstände  zu  ergreifenden  Maßregeln,
  sowie  wegen  etwa  zu  stellender  Strafanträge  haben  sie  sich  an  die  ordentlichen
Polizeibehörden  mit  dem  Ersuchen  um  Herbeiführung  des  weiteren  gesetzlichen  Verfahrens
zu  wenden.
Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  bei  Ausübung  ihrer
Amtstätigkeit  die  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  liegende  Unterstützung  zuteil  werden  zu  lassen,
insbesondere  auf  desfallsiges  Ersuchen  bei  der  Besichtigung  gewerblicher  Anlagen  Assistenz
zu  leisten  und  ihnen  von  dem  Ausgang  des  auf  ihren  Antrag  eingeleiteten  weiteren  Verfahrens
  Kenntnis  zu  geben.

Die  Befugnis  und  Verpflichtung  der  ordentlichen  Polizeibehörden  zur  Wahrnehmung
der  Aufsicht  über  die  gewerblichen  Betriebe  wird  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt.

Der  Dienst  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  sowie  ihre  Beziehungen  zu  den  beteiligten
Behörden  und  dem  gewerbetreibenden  Publikum  wird  durch  ministerielle  Dienstanweisung

geregelt.
§  11.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  vom  15.  Februar  1907  ab  an  die  Stelle  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  März  1892,  die  Fabriken=  und  Gewerbeinspektoren
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  83).

München,  den  7.  Februar  1907.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
des  Königreichs  Bavern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Gietl.

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Nr.  3364.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend.
K#-Staatsministerium  des  Innern.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  im  schweizerischen  Kanton  St.  Gallen  in  größerem
Umfange  ausgebrochen  ist,  wird  zum  Schutze  gegen  die  Einschleppung  dieser  Seuche  die  Einfuhr
  von  Rindvieh  und  Ziegen  bis  auf  weiteres  verboten.

Das  Verbot  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  11.  Februar  1907.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.