Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Verfahren. 
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Dieses wird, gegebenenfalls im Benehmen mit den übrigen beteiligten Staatsministerien 
die grundsätzlichen Weisungen über die Gewährung der Erlaubnis zur Benützung des Wassers 
erteilen; diese Weisungen sind in dem weiteren Verfahren zu beachten. 
Versagt das Staatsministerium des Innern die Erlaubnis zur Benützung des Wassers, 
so ist dem Gesuchsteller hievon unter Einstellung des Verfahrens Mitteilung zu machen. 
Was die an die Erlaubnis zur Benützung des Wassers eines öffentlichen und Staats- 
privatflusses zu knüpfenden Bedingungen anlangt, so wird folgendes bemerkt: 
Nach Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes wird die Erlaubnis zur Benützung des Wassers 
in der Regel auf bestimmte Zeit oder in widerruflicher Weise erteilt. Von der Erlaubnis 
auf bestimmte Zeit wird in denjenigen Fällen Gebrauch zu machen sein, in denen schon 
mit Rücksicht auf die Bedeutung und den Umfang des Unternehmens mit einem längeren 
ungestörten Besitz der Anlage gerechnet werden muß. Bei Erteilung einer Erlaubnis auf 
bestimmte Zeit werden über die Rechtsverhältnisse, die bei dem Erlöschen der Erlaubnis 
maßgebend sein sollen, insbesondere über das Schicksal der Anlage sowie über das Ein- 
lösungsrecht des Staates und über die dabei zu beobachtenden Bedingungen in der Regel 
Vereinbarungen zwischen dem Staat und dem Unternehmer getroffen werden. Bei der 
Abänderung solcher bestehender Anlagen, die bisher nicht an eine Beschränkung wie z. B. 
den Widerruf gebunden waren, soll die Erlaubnis nicht Bedingungen vorsehen, die sich mit der 
früher erteilten Erlaubnis ohne unbillige Härten nicht vereinbaren lassen. 
Wegen der bei der Festsetzung von Gebühren (Art. 73) dann bei der Auferlegung 
einer Sicherheitsleistung (Art. 171) zu beobachtenden Gesichtspunkte wird auf die §8 163, 
164 und 272 hingewiesen. 
Durch die in Abs. 2 des Art. 43 eingeräumten Befugnisse soll eine möglichst wirt- 
schaftliche im Interesse der Allgemeinheit gelegene Ausnützung der staatlichen Wasserkräfte 
ermöglicht werden. 
Wenn mehrere Unternehmungen zusammentreffen, so soll für die Prüfung der Frage, 
welcher Unternehmung die Erlaubnis erteilt wird, insbesondere der überwiegende Nutzen des 
Unternehmens für die Interessen des Gemeinwohls ausschlaggebend sein. 
Die Erlaubnis kann auf einen bestimmten Unternehmer eingeschränkt werden, wodurch 
verhindert wird, daß die Erlaubnis zum Gegenstand spekulativer Veräußerung gemacht wird. 
117. 
Handelt es sich um die Errichtung oder Anderung einer in § 114 bezeichneten Anlage 
an einem sonstigen Privatflusse oder Bach, oder hat im Falle des § 116 das Staats- 
ministerium des Innern die grundsätzliche Erlaubnis zur Benützung des Wassers nicht ver- 
sagt, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde das Unternehmen mittels einmaliger Einrückung 
in das Amtsblatt bekannt zu machen.
	        
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