Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 921 
Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 
1. Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, die Art des Unternehmens und 
die Bezeichnung des Grundstücks auf dem, sowie des Wasserlaufes, in oder an dem das 
Unternehmen ausgeführt werden soll, 
2. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen mündlich oder 
schriftlich bei der Distriktsverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Ablauf des Tages 
an vorzubringen, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde, 
widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten, 
3. die Angabe, wo die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen zur Einsicht aufge- 
legt sind. 1 
Die der Distriktsverwaltungsbehörde bekannten Beteiligten, namentlich die Eigentümer 
der unmittelbar unterhalb oder oberhalb liegenden Stauanlagen und Triebwerke, sowie der 
benachbarten Grundstücke sollen außerdem durch persönliche Zustellungen in der vorstehenden 
Weise benachrichtigt werden. Die Bestimmung in Art. 109 über die Einvernahme der 
Fischereiberechtigten ist zu beachten (vgl. § 234). 
Das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ist in der Gemeinde, in deren Bezirk 
die Anlage liegt, sowie in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden an den hiezu bestimmten 
Orten anzuschlagen. Von dem Amtsblatt ist ein Abdruck zu den Akten zu nehmen, ebenso 
der Nachweis über den Anschlag und die vorstehend angeordneten besonderen Zustellungen. 
8 118. 
Bei allen Gesuchen hat die Distriktsverwaltungsbehörde einen amtlichen Sachverständigen 
aufzustellen und zwar ist mit dieser Aufgabe, soweit Anlagen an öffentlichen und Staats- 
privatflüssen in Betracht kommen, das Straßen- und Flußbauamt zu betrauen, welches sich, 
wenn Fragen der Landeskultur berührt werden, mit dem amtlichen Kulturingenieur ins Be- 
nehmen setzen wird; soweit Anlagen an Privatflüssen und Bächen in Betracht kommen, ist 
als amtlicher Sachverständiger entweder ein Beamter des Straßen= und Flußbauamts oder 
der amtliche Kulturingenieur oder der Amtstechniker oder ein geeigneter Privatingenieur auf- 
zustellen. Auch hinsichtlich der Anlagen an Privatflüssen ist unter Berücksichtigung der Be- 
deutung und des Umfanges der Anlagen als amtlicher Sachverständiger möglichst ein staat- 
licher Techniker (Beamter des Straßen= und Flußbauamts, amtlicher Kulturingenieur) auf- 
zustellen. 
§ 119. 
Sind gegen die Anlage Einwendungen erhoben worden, so hat die Distriktsverwaltungs- 
behörde den Gesuchsteller sowie diejenigen Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben, 
zu einer mündlichen Verhandlung mit dem Eröffnen zu laden, daß im Falle des Nichter- 
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