Nr. 72. 921
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, die Art des Unternehmens und
die Bezeichnung des Grundstücks auf dem, sowie des Wasserlaufes, in oder an dem das
Unternehmen ausgeführt werden soll,
2. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen mündlich oder
schriftlich bei der Distriktsverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Ablauf des Tages
an vorzubringen, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben wurde,
widrigenfalls alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen als versäumt gelten,
3. die Angabe, wo die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen zur Einsicht aufge-
legt sind. 1
Die der Distriktsverwaltungsbehörde bekannten Beteiligten, namentlich die Eigentümer
der unmittelbar unterhalb oder oberhalb liegenden Stauanlagen und Triebwerke, sowie der
benachbarten Grundstücke sollen außerdem durch persönliche Zustellungen in der vorstehenden
Weise benachrichtigt werden. Die Bestimmung in Art. 109 über die Einvernahme der
Fischereiberechtigten ist zu beachten (vgl. § 234).
Das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ist in der Gemeinde, in deren Bezirk
die Anlage liegt, sowie in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden an den hiezu bestimmten
Orten anzuschlagen. Von dem Amtsblatt ist ein Abdruck zu den Akten zu nehmen, ebenso
der Nachweis über den Anschlag und die vorstehend angeordneten besonderen Zustellungen.
8 118.
Bei allen Gesuchen hat die Distriktsverwaltungsbehörde einen amtlichen Sachverständigen
aufzustellen und zwar ist mit dieser Aufgabe, soweit Anlagen an öffentlichen und Staats-
privatflüssen in Betracht kommen, das Straßen- und Flußbauamt zu betrauen, welches sich,
wenn Fragen der Landeskultur berührt werden, mit dem amtlichen Kulturingenieur ins Be-
nehmen setzen wird; soweit Anlagen an Privatflüssen und Bächen in Betracht kommen, ist
als amtlicher Sachverständiger entweder ein Beamter des Straßen= und Flußbauamts oder
der amtliche Kulturingenieur oder der Amtstechniker oder ein geeigneter Privatingenieur auf-
zustellen. Auch hinsichtlich der Anlagen an Privatflüssen ist unter Berücksichtigung der Be-
deutung und des Umfanges der Anlagen als amtlicher Sachverständiger möglichst ein staat-
licher Techniker (Beamter des Straßen= und Flußbauamts, amtlicher Kulturingenieur) auf-
zustellen.
§ 119.
Sind gegen die Anlage Einwendungen erhoben worden, so hat die Distriktsverwaltungs-
behörde den Gesuchsteller sowie diejenigen Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben,
zu einer mündlichen Verhandlung mit dem Eröffnen zu laden, daß im Falle des Nichter-
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