Ausführung
der Anlage.
Aufstellung
des
Höhenmaßes.
Orts-
besichtigung.
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Eine Abschrift des Bescheides ist dem amtlichen Sachverständigen und dem Hydro-
technischen Bureau zu übersenden.
8 124.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sofort nach Empfang der Anzeige über den Beginn
der Ausführung dem amtlichen Sachverständigen, der in dem Genehmigungsverfahren mit—
gewirkt hat, Mitteilung zu machen. Dieser hat darüber zu wachen, daß die Erlaubnis=
bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Ansmaße und der Höhenlage der wichtigsten Bau-
teile eingehalten werden.
§ 125.
Ist in dem Bescheide die Verpflichtung zur Herstellung eines Höhenmaßes ausgesprochen,
so hat der amtliche Sachverständige tunlichst schon während der Ausführung der Anlage die
Aufstellung des Höhenmaßes nach Maßgabe der §§ 132—140 vorzunehmen.
* 126.
Ist die Aufstellung des Höhenmaßes erfolgt und die Anlage auch im übrigen fertig-
gestellt, so ist vor ihrer Inbetriebnahme die nach Art. 54 des Gesetzes vorgeschriebene Orts-
besichtigung vorzunehmen. Diese wird in der Regel durch die Distriktsverwaltungsbehörde
selbst unter Zuziehung des Unternehmers und dessen etwaigen Sachverständigen sowie
des amtlichen Sachverständigen, der im Genehmigungsverfahren mitgewirkt und das Höhen-
maß aufgestellt hat, vorgenommen. Zu derselben sind alle Beteiligten, die im Laufe des
Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben haben mit dem Beifügen zu laden, daß ihnen.
das Erscheinen freisteht. Die Ortsbesichtigung hat sich auf die gesamte Ausführung der
Anlage sowie auf die Aufstellung des Höhenmaßes zu erstrecken, insbesondere ist den an-
wesenden Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich von der Richtigkeit der Angaben des amt-
lichen Sachverständigen zu überzeugen. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung ist in einem
Protokoll niederzulegen, welches die Feststellung zu enthalten hat, ob die Anlage der erteilten
Genehmigung entspricht, oder ob und inwiefern sie hievon abweicht und letzterenfalls ob und
aus welchen Gründen die Abweichungen von der Genehmigung anstandslos belassen werden
können oder deren Anderung im Sinne der Genehmigung erforderlich ist. Sind diese Ab-
änderungen am Besichtigungstage selbst ausführbar, so sollen sie noch an diesem vorgenommen
werden; wenn dies nicht möglich ist, so ist ein bestimmter Zeitraum hiefür festzusetzen, nach
dessen Umfluß eine wiederholte Ortsbesichtigung stattzufinden hat, falls nicht Ubereinkommen
dahin getroffen wird, daß der amtliche Sachverständige ohne nochmalige Zuziehung der Be-
teiligten gegebenenfalls im Verein mit den Parteisachverständigen diese vornehmen und über
die Behebung der Beanstandungen Bericht an die Distriktsverwaltungsbehörde erstatten soll.