Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Auf das Protokoll des Sachverständigen über die Aufstellung des Höhenmaßes und die 
Anbringung der Rückmarken kann im Protokoll über die Ortsbesichtigung Bezug genommen 
werden (vgl. § 140). 
Wenn nach Lage des Falles insbesondere nach dem Umfange der gegen die Anlage 
seinerzeit erhobenen Einwendungen eine Anteilnahme der Distriktsverwaltungsbehörde bei der 
Ortsbesichtigung nicht veranlaßt erscheint, so kann diese von der Distriktsverwaltungsbehörde 
dem amtlichen Sachverständigen übertragen werden. 
Das Protokoll über die Ortsbesichtigung ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu 
hinterlegen. Jeder Beteiligte ist befugt sich Abschriften desselben oder Auszüge daraus 
ebenso auch Abschrift des Protokolls über die Aufstellung des Höhenmaßes auf seine Kosten 
erteilen zu lassen. 
127. 
Wer eine Abänderung oder eine Auswechslung von Hauptteilen bestehender Stau= und Abänderungen 
Triebwerksanlagen vornehmen will, bedarf, auch wenn die Anderung nicht die in Art. 50 nag urt o 
Ziffer 2 bezeichneten Wirkungen verursacht, einer Genehmigung (Art. 50 Ziffer 3). ·· 
Auch bei solchen Gesuchen sind Pläne und Beschreibungen nach Maßgabe der Vorschrift 
in § 115 II. einzureichen. Die Bestimmung in § 93 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Die weitere Behandlung des Gesuches bemißt sich nach den Art. 168—175 des Ge- 
setzes. Das Verfahren soll möglichst einfach und rasch sein. Nachdem auch diese Anderungen 
und Auswechslungen nach Art. 197 Ziff. 2 des Gesetzes von Amts wegen in das Wasser- 
buch einzutragen sind, so wird eine Besichtigung über die der Genehmigung entsprechende 
Ausführung nicht zu umgehen sein, doch ist diese stets von dem amtlichen Sachverständigen 
allein, und zur Vermeidung besonderer Kosten tunlichst gelegentlich vorzunehmen. Das Ergebnis 
der Besichtigung ist der Distriktsverwaltungsbehörde mitzuteilen. 
§ 128. 
Nach durchgeführter Ortsbesichtigung hat die Eintragung der genehmigten Anlage in Eintragung in 
das Wasserbuch zu erfolgen (vgl. § 283). sus Wasser- 
II. Zu Art. 52. Beseitigung von Stauanlagen und Triebwerken. 
§ 129. 
Wer eine bestehende Stauanlage oder ein Triebwerk mit gespannter Wasserkraft beseitigen 
will, hat bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Anlage sich befindet, 
um die Erlaubnis nachzusuchen.
	        
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