Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

s 130. 
Tem Gesuche sind nötigenfalls Pläne und Beschreibungen der bestehenden Anlage in 
dem Umfange, wie sie nach § 115 für die Neuanlagen erforderlich sind beizufügen. 
Aus den Plänen muß der bestehende und der nach Beseitigung der Anlage eintretende 
Zustand zu ersehen und in der Beschreibung müssen die Wirkungen, welche die Beseitigung 
in wasserwirtschaftlicher Richtung hervorbringt, beschrieben und begründet sein. Die Bestimmung 
in § 93 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
131. 
liber das Gesuch ist ein amtlicher Sachverständiger (vgl. § 118) zu hören. 
Das Verfahren bemißt sich nach den Bestimmungen der Abteilung II insbesondere 
des Art. 27 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das 
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen und der Art. 168—175 des Gesetzes. Die Be- 
stimmung in § 108 Abs. 3 ist hiebei zu beachten. 
III. Zu Art. 53. Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße für Stauanlagen 
und Triebwerke, sowie über die Beschaffenheit der Höhenmaße (Eichpfahl- 
Ordnung,). 
132. 
Psticht zur Bei jeder Stauanlage und bei jedem Triebwerke mit gespannter Wasserkraft ist auf 
shene Kosten des Unternehmers ein bleibendes Höhenmaß aufzustellen, das die festgesetzte Wasser- 
höhe zu bezeichnen hat (Art. 53 des Gesetzes). 
In der Regel ist diese Wasserhöhe ein Höchstmaß, welches nicht überschritten werden 
soll; das Höhenmaß kann jedoch neben diesem Zweck auch noch die Bestimmung haben, 
eine Mindesthöhe zu bezeichnen, unter welche der Wasserstand nicht heruntersinken soll. Im 
ersteren Fall, d. h. wenn das Höchstmaß überschritten wird, müssen die zur Regelung der 
Wasserhöhe an den Stau= und Triebwerken vorhandenen Ablauföffnungen (Schleusen. 
geöffnet, im letzteren Fall, d. h. beim Absenken des Wasserspiegels auf die Mindesthöhe, 
geschlossen werden. 
§ 133. 
Ausnahmevon An Gewässern, an denen die Festsetzung einer bestimmten Wasserhöhe untunlich ist. 
der Ausstellung 
von Pöben. wic ; B. bei Wildbächen, in Klammen, dann in jenen Fällen, in denen öffentliche Interssen 
masten. oder Privatinteressen durch den Aufstau nicht berührt werden, ferner bei solchen Stauanlagen.
	        
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