Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 11. 79 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Aufwäscher, 
Schlachter, Barbiere, Friseure usw. 
2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromecha- 
niker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, 
Konditoren, Bäcker, Zahlmeisterassistenten. 
In Ziffer 4 wird für „nach dem 17. Lebensjahre“ gesetzt: nach vollendetem 14. Lebensjahre. 
§ 33. 
In Ziffer 9 Absatz 2 wird für „vierten Militärpflichtjahrs“ gesetzt: dritten Militärpflicht- 
jahrs. 
§ 46. 
Ziffer 7 a erhält folgenden Zusatz: 
in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im 
Auslande Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standes- 
beamten Standesbeurkundungen zugegangen sind; 
8 58. 
In Ziffer 4 Absatz 1 wird das Wort „namentliche“ ersetzt durch: summarische. 
Ebenda wird am Schlusse des Absatzes vor „ein“ eingefügt: nach Muster 10 (siehe Ziffer 5). 
g 66. 
In Ziffer Ze erhält der Vortrag in der Klammer hinter „Marineteil“ folgende Fassung: 
(Matrosendivisionen: 8 23, 2a, b, c und 3a 1 und b; Werftdivisionen: 8 23, 2c. d und 3a 2). 
§ 72. 
In Ziffer 1 a erhält der 1. Absatz folgende Fassung: 
a) Die Bedorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungs- 
ort erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch 
Vermittlung der Gemeindevorsteher usw. 
§ 73. 
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei 
sind die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskomman- 
deur eingehend über die ihnen nach § 111, Absatz 3 obliegenden Pflichten der 
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