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Fabriken oder wegen vermehrter Ausnützung der Rechte der Anlieger für die Bedürfnisse der
Berechtigten nicht ausreicht.
8 157.
Wenn bereits durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse für
die Fälle des Nichtzureichens des vorhandenen Wassers eine feste Regelung besteht, so hat
es hierbei sein Bewenden. Andernfalls gestattet das Gesetz der Verwaltungsbehörde zum
Zwecke des Ausgleichs in wohl erworbene Nutzungsrechte einzugreifen (Art. 65, 66
Abs. 2 und 67); ferner erteilt das Gesetz der Verwaltungsbehörde auch die Befugnis,
den einzelnen Nutzungsberechtigten im Interesse einer wirtschaftlichen Wasserausnützung durch
die Gesamtheit der Berechtigten Auflagen hinsichtlich ihrer Wasserbenützungsanlagen zu machen
(Art. 66 Abs. 2 und Art. 68) und überträgt ihr die Geltendmachung von Zwangsrechten,
die sonst nur den einzelnen Beteiligten selbst zustehen (Art. 70).
158.
Der einfachste Fall des Ausgleichsverfahrens ist dann gegeben, wenn zur Erzielung
eines entsprechenden Ausgleiches einzelnen Berechtigten das Wasser in bestimmten Mengen
und zur bestimmten Zeit zu Gunsten anderer Berechtigter genommen wird. Dieser Ausgleich
hat z. B. einzutreten, um der Landwirtschaft an Sonn= und Feiertagen oder bei Nacht das
Wasser, das die Triebwerke nicht benötigen, zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird
auch Wässerungsberechtigten zu Gunsten von Triebwerksbesitzern oder Fischereiberechtigten
eine Einschränkung ihrer Wässerungen nach Zeit und Menge auferlegt werden können. Das
Ausgleichsverfahren kann aber auch dann Platz greifen, wenn die Unzureichendheit des Wassers
unter den beteiligten Berechtigten durch eine anderweitige Verteilung der den Einzelnen zu-
stehenden Wassermenge ausgeglichen werden kann.
Von besonderer Bedeutung sind ferner die Bestimmungen in Art. 66 Abs. 2 und
Art. 68; hienach können die Besitzer von Stau= und Triebwerksanlagen angehalten werden,
ihre Betriebseinrichtungen neuzeitlichen technischen Anforderungen entsprechend abzuändern,
wenn und soweit eine solche Anderung erforderlich ist, um eine nutzlose Wasserverschwendung
oder eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung des Wassers zu verhindern. Als Anderungen
bestehender Betriebseinrichtungen kommen z. B. der Umbau undichter Wehranlagen, dann
der Einbau von Überfallwehren zur Verhinderung von Uberstauungen (sog. Übereichen) in
Betracht.
Ferner können die Unternehmer von Bewässerungsanlagen — Private oder Genossen-
schaften (vergl. auch Art. 192) — zur Verbesserung oder zum Umbau ihrer Anlagen an-
gehalten werden, damit für die am Flußlauf bestehenden Triebwerke und für die daselbst
vorhandenen weiteren Bewässerungsanlagen günstigere Wasserbezugsverhältnisse herbeigeführt