Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 939 
8 161. 
Der das Ausgleichsverfahren abschließende und jedem einzelnen Beteiligten, sowie 
etwaigen Drittbeteiligten zuzustellende Bescheid der Distriktsverwaltungsbehörde hat für 
jeden Beteiligten die erforderlichen Feststellungen über den künftigen Umfang seines Nutzungs- 
rechtes, namentlich über den ihm zustehenden Anteil an dem vorhandenen Wasser, die Zeit 
der Ausübung, die Stauhöhe und die zu beachtenden Einschränkungen und Auflagen, sowie 
die Ausscheidung der erwachsenen Kosten zu enthalten. Die geltend gemachten Zwangs- 
rechte (Art. 70) sind in dem Bescheid besonders hervorzuheben. In dem Bescheid ist 
ferner zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkte die getroffenen Anordnungen zu befolgen 
sind und die neue Wasserverteilung in Kraft zu treten hat. Es ist zulässig, den Vollzug 
des Bescheides von der vorgängigen Bezahlung der zu leistenden Entschädigungssummen 
oder der Sicherheitsleistung nach Art. 171 des Gesetzes abhängig zu machen. Zuwiderhand- 
lungen gegen die im Ausgleichsverfahren nach Art. 65, 66 und 67 Abs. 2 getroffenen 
Anordnungen werden nach Art. 203 Ziff. 5 des Gesetzes bestraft. 
8 162. 
Die im Ausgleichsverfahren erreichbare Regelung der Wasserbenützung kann vorteilhaft 
auch in der Weise betrieben werden, daß sich alle Beteiligten oder ein Teil derselben zu 
einer öffentlichen Wassergenossenschaft vereinigen. 
In diesen Fällen finden die Art. 110—145 des Gesetzes entsprechende Anwendung und 
kann die Aufbringung der von den Genossen zu tragenden Kosten in der Genossenschafts- 
satzung geregelt werden. 
Zu Art. 73. I. Gebühren für die Gewährung besonderer Nutzungen 
an öffentlichen Gewässern und den im Eigentum des Staates 
stehenden Privatflüssen und Bächen (Art. 42, 46, 51 Abf. 1), sowie 
für die Erlaubnis zur Einführung von Flüssigkeiten in solche. 
(Art. 37). 
163. 
Die Festsetzung und Bemessung der Gebühren für die Gewährung besonderer Nutzungen 
an öffentlichen Gewässern und den im Eigentum des Staates stehenden Privatflüssen und 
Bächen, sowie für die Erlaubnis zur Zuführung von Flüssigkeiten in solche Gewässer erfolgt 
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