Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 941 
Ansehung der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anlagen die auf eine bestimmte Zeit 
erteilte Erlaubnis nach dem Ablauf der Zeit wieder erneuert, so können für die neue oder 
vermehrte Nutzungsbefugnis Gebühren festgesetzt werden; bei Aenderungen, die lediglich tech- 
nische Verbesserungen bestehender Anlagen bezwecken, sollen Gebühren nicht erhoben werden. 
6. Bei gemeinnützigen Unternehmungen und solchen, deren Zweck nicht auf die Er— 
zielung eines Vermögensvorteiles gerichtet ist, kann von der Erhebung einer Gebühr Umgang 
genommen werden. 
8 164. 
Zum Zweck der Festsetzung der Gebühren sind die Gesuche um Gewährung von be- 
sonderen Nutzungen an öffentlichen Gewässern und den im Eigentume des Staates stehenden 
Privatflüssen und Bächen, sowie um die Erlanbnis zur Einleitung von Flüssigkeiten in solche 
dem Staatsministerium des Innern vorzulegen (vgl. auch die §S§ 98 Abs. 4,, 109 und 
116, 122). 
Die Auflage der von den zuständigen Staatsministerien festgesetzten Gebühr ist von der 
Distriktsverwaltungsbehörde als Bedingung in den Bescheid über die Erlaubnis oder Ge- 
nehmigung aufzunehmen. 
§ 165. 
Die Erhebung der festgesetzten Gebühren erfolgt durch das Rentamt. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat zu diesem Zwecke dem Rentamt und der Regierung, 
Kammer der Finanzen, von jeder Gebührenfestsetzung Mitteilung zu machen. 
II. Gebühren für die Erlaubnis zur Entnahme der in Art. 26 
Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Gegenstände. 
166. 
Bei Erteilung der Erlaubnis zur Entnahme der in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 auf- 
geführten Gegenstände aus dem Flußbette der in § 58 bezeichneten Flüsse hat das Straßen- 
und Flußbauamt die Gebühren festzusetzen. 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann für den Regierungsbezirk im Benehmen 
mit der Regierungsfinanzkammer für einzelne Gegenstände die Gebühren durch Festsetzung 
des höchstzulässigen Betrages regeln. 
§ 167. 
Die Gebühren sollen mäßige sein. 
§ 168. 
Die Gebühr ist in der Regel zu berechnen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.