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1. bei der Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen, Schlamm und Erde nach
dem Rauminhalt der entnommenen Gegenstände;
2. bei Schilf, Streu und sonstigen Pflanzen nach der Grundfläche des Bodens, für
den die Entnahme erlaubt wird, bei Weiden nach der Stückzahl oder nach Bunden;
3. bei der Erlaubnis zur Goldwäscherei werden im einzelnen Falle besondere Ge—
bühren nach dem Umfang des Unternehmens festgesetzt.
8 169.
Wird die Entnahme von Gegenständen gewerbsmäßig betrieben, so können die Gebühren
entsprechend erhöht werden.
§ 170.
Von der Festsetzung einer Gebühr kann das Straßen= und Flußbauamt Umgang
nehmen, wenn die Entnahme für die Herstellung und Unterhaltung von Straßen, Wegen
oder von anderen Bauten der Distrikte oder Gemeinden erfolgt. Die Umgangnahme von
der Festsetzung einer Gebühr ist im Bescheid des Straßen= und Flußbauamtes durch Fest-
stellung der bezeichneten Voraussetzung kurz zu begründen.
8 171.
Die Regierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt im Benehmen mit den
Regierungsfinanzkammern in sonstigen geeigneten Fällen, insbesondere wenn die Entnahme
der Gegenstände im Interesse der Flußwirtschaft gelegen ist, von der Festsetzung einer Ge—
bühr zu befreien.
§ 172.
Das Straßen= und Flußbauamt hat über die Erlaubniserteilungen ein Verzeichnis zu
führen und Abschrift hievon am Ende des Jahres der Regierung, Kammer der Finanzen,
vorzulegen.
§ 173.
Von jeder Gebührenfestsetzung hat das Straßen= und Flußbauamt dem Rentamte
Mitteilung zu machen; dieses hat die Gebühren zu erheben und in der Staatsfondsrechnung
einnahmlich zu verrechnen.
8 174.
Handelt es sich um die Entnahme der in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Gegen-
stände aus dem Flußbett eines öffentlichen Flusses oder Staatsprivatflusses, der zu dem der
Forstverwaltung unterstehenden Staatsgut gehört, so erfolgt die Festsetzung der Gebühren
durch das Forstamt (vgl. § 65). Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 167—170