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entsprechende Anwendung. Die in 8 166 Abs. 2 und § 171 für die Regierungen,
Kammern des Innern, eingeräumte Ermächtigung gilt für die Regierungen, Kammern der
Finanzen, Forstabteilung.
Die Gebühren sind als Einnahmen aus den Forstnebennutzungen zu verrechnen.
Zu Art. 74, 80 bis 108. Instandhaltung der Gewässer.
8 176.
Das Gesetz versteht unter der Instandhaltung der Gewässer die Erhaltung des ordnungs-
mäßigen Zustandes derselben (Reinigung und Räumung des Flußschlauches, Freihaltung,
Schutz und Unterhaltung der Ufer), sowie die Ausführung und Unterhaltung von Fluß-=
regulierungen, Dammbauten und Wildbachverbauungen (Art. 74 Abs. 1).
8 176.
Die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer ist zwischen Staat und Kreisgemeinde
geteilt. Der Schutz und die Unterhaltung der Ufer ist wie bisher Kreislast (Art. 92).
Ausgenommen sind die Uferschutzvorkehrungen, welche zur Sicherung der an den Ufern hin—
ziehenden Straßen und Eisenbahnen sowie zur Sicherung der einem Triebwerk oder einem
Bewässerungs- oder Entwässerungsunternehmen dienenden Anlagen erforderlich sind. Diese
sind von dem zur Unterhaltung der Straßen und Eisenbahnen Verpflichteten sowie von den
Eigentümern der bezeichneten Anlagen herzustellen und zu unterhalten (Art. 84).
Soweit der Schutz und die Unterhaltung der Ufer nach bestehenden, auf Privatrechts-
titeln beruhenden Rechten anderen Personen als der Kreisgemeinde obliegt, hat es dabei sein
Bewenden. An der bisherigen Übung der Heranziehung der Beteiligten durch die Kreis-
gemeinde zur Ubernahme freiwilliger Zuschüsse und Leistungen für Zwecke des Uferschutzes
soll nichts geändert werden.
§ 177.
Im übrigen erfolgt die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer durch den Staat
und zwar:
1. die Reinigung und Räumung des Flußschlauches, sowie die Freihaltung der Ufer,
letztere jedoch nur insoweit, als nicht innerhalb der festgesetzten Grenze des Üüberschwemmungs-
gebietes die Freihaltung des Wasserlaufes von Hindernissen (Bäumen, Sträuchern u. dgl.)
sowie die Auffüllung von Vertiefungen auf Anordnung der Distriktsverwaltungsbehörde den
Eigentümern der Grundstücke obliegt (Art. 91, Art. 85 Abs. 1);
2. die Herstellung und Unterhaltung von Flußregulierungen (Art. 93), gleichviel ob
die Flußregulierung der Schiff= oder Floßfahrt dient oder in einem sonstigen öffentlichen
Begriff.
Instand-
haltung der
öffentlichen
Gewässer.