Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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militärischen Unterordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ (§ 111/ 
Absatz 4) sowie über ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die zuständige 
Kontrollstelle usw. zu belehren. 
8 80. 
Ziffer 3 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: 
Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten 
der militärischen Disziplin unterworfen (§ 111,1); auch unterliegen sie den Bestim- 
mungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über 
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte 
desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher 
Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes. 
R. M. G. §§8 56. 57 und 660/88. 
Ebenda hat der 3. Absatz zu lanten: 
Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf- 
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung bei 
Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskomman- 
deurs oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei besonders 
der Begriff „Vorgesetzter“ zu erläutern ist (§ 111,). 
Ebenda im letzten Absatz wird für „Bei dieser Gelegenheit“ gesetzt: Ferner 
s 82. 
In Ziffer 2 wird hinter „werden“ gesetzt:) 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
*7) Diensinnbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (§ 82, 5c), sind vom Truppenteil ohne 
weiteres zur Reserve zu beurlanben. 
Die Anmerkung *) zu Ziffer Ha lautet: 
*) Siche Anmerkungen?, zu § 82, Z#n und D. 
Die Anmerkung "*) zu Ziffer 5#n erhält folgende Fassung: 
*“ Von einer nochmaligen ärätlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der Ober- 
Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen die Entlassung er- 
folgt ist, die dauernde Dienstuntanglichkeit 38,1) ohnc weitercs ersichtlich ist. 
§ 88. 
In Ziffer 3 Absatz 2 wird für „Befähigung“ gesetzt: bestandene Prüfung.
	        
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