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führung und Überwachung solcher Bauten (Bauleitung) angemessene Gebühren aus Kreis-
mitteln erhalten, soll nichts geändert werden.
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Unter die Privatflüsse mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97—99) fallen diejenigen Privatflüsse
Flüsse, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, welche nicht nur größere Uberschwemmungen, znd cherut
sondern insbesondere auch ausgedehnte Uferabbrüche, Verschotterungen und Veränderungen des Fluß= Hochwasser-
laufes sowie Gefahren für Ortschaften, Gebäulichkeiten, Straßen, Brücken, Eisenbahnen usw. gefahr.
zu verursachen imstande sind. Hiebei können die Privatflüsse in ihrer ganzen Länge oder
nur einzelne Strecken von solchen in Betracht kommen. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen,
daß auch Bäche, welche die bezeichneten Wirkungen im besonderen Maße zu äußern vermögen,
unter die Privatflüsse und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr aufgenommen werden.
Die Feststellung dieser Privatflüsse und Bäche erfolgt durch das Staatsministerium des
Innern (§ 2 der Vollzugs-Verordnung) nach Einvernahme der Landräte (Art. 97).
Die Instandhaltung dieser Flüsse und Bäche ist Kreislast (Art. 98) vorbehaltlich der
Befugnis der Kreisgemeinden zur Heranziehung der Beteiligten mit höchstens 25 % des
Gesamtaufwandes. Wegen der Feststellung dieser Flüsse, sowie wegen ihrer Instandhaltung
werden besondere Weisungen an die Kreisregierungen, Kammern des Innern, ergehen.
§ 180.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Instandhaltung Sonstige
der „sonstigen Privatflüsse und Bäche“ (Art. 100—106). In der allgemeinen Begründung Privatflüsse
zum Gesetz wird es als eine seiner Hauptaufgaben erklärt, gerade bei diesen Gewässern geordnete und Bãche.
Zustände in Bezug auf Instandhaltung herbeizuführen. Nach den bisherigen Wassergesetzen war
der Kreis der zur Reinigung und Räumung des Flußschlauches sowie zur Freihaltung der Ufer
Verpflichteten auf die Eigentümer der Ufer und der zur Benützung des Wassers berechtigten
Triebwerke und Wasserleitungen beschränkt. Der Uferschutz war den Interessenten als ihre
Sache anheimgegeben, ohne daß eine Verpflichtung hiezu ausgesprochen war. Hinsichtlich der
Dammbauten zum Schutze von Ortsfluren oder Ortschaften gegen Überschwemmungen bestand
eine Verpflichtung der Gemeinden.
Nach dem neuen Gesetze ist dagegen die gesamte Instandhaltung der Privatflüsse und
Bäche eine öffentlich rechtliche Verpflichtung und zwar der Beteiligten (Art. 74, 100), jedoch
vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 84 und des Art. 85 Abs. 1.
Bei den Dammbauten umfaßt der Kreis der Beteiligten die Eigentümer derjenigen
Grundstücke und Anlagen, welche durch die Dammbauten vor Überschwemmung, Versumpfung
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