Nr. 72. 949
soweit es sich um Gesuche um Zuschüsse aus Kreismitteln handelt, dem Landrat zur Be—
schlußfassung zu übermitteln und, soweit es sich um Gesuche um Zuschüsse aus Staats-
mitteln handelt, dem Staatsministerium des Innern, veranlaßtenfalls mit gutachtlichem
Bericht, zu unterbreiten.
8 183.
Nach Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes ist von dem für Instandhaltungsmaßnahmen ge-
nehmigten Zuschuß aus Staats= und Kreismitteln künftig ein angemessener Betrag auszu-
scheiden, der nicht zur Bestreitung der Herstellungskosten verwendet werden darf, dessen Zinsen
vielmehr zur Unterhaltung der Anlage zu verwenden sind.
Demgemäß ist künftig schon bei Aufstellung des Projektes im Kostenvoranschlag neben
den Herstellungskosten ein besonderer Betrag für die Unterhaltung unter näherer Begründung
vorzusehen, dessen Höhe nach einem den jeweiligen Verhältnissen angepaßten auf Erfahrung
beruhenden Prozentsatz der Neubausumme zu bemessen ist. Die Zuschüsse werden künftig
ausgeschieden nach den Herstellungs= und Unterhaltungskosten festgesetzt. Der für die Unter-
haltung gewährte Zuschuß ist zur Bildung des Unterhaltungsfonds bestimmt, dessen Behand-
lung sich nach Art. 90 Abs. 2 bemißt.
Dabei wird vorausgesetzt, daß die Beteiligten zur Bildung des Unterhaltungsfonds
in demselben Verhältnis, wie zur Bestreitung der Herstellungskosten beitragen.
Zeigt sich im Laufe der Zeit, daß der Unterhaltungsfonds zu gering bemessen wurde,
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde dessen Verstärkung zu veranlassen. Hiezu sind zunächst
die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer früheren Leistungen heranzuziehen; außerdem
kann die Gewährung von Staats= und Kreiszuschüssen beantragt werden.
Auch bei den bereits ausgeführten Instandhaltungsmaßnahmen besonders bei den Wild-
bachverbauungen wird sich die nachträgliche Bildung von Unterhaltungsfonds für die einzelnen
Unternehmungen empfehlen, wobei im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu verfahren ist.
Die Gewährung von Zuschüssen aus Staats= und Kreismitteln zur Bildung solcher Unter-
haltungsfonds ist gemäß Art. 101 Abs. 3 des Gesetzes möglich.
184.
Die Aufstellung der Projekte für die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer (Art. 91
bis 96) sowie der Privatflüsse und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97—99)
geschieht durch die Staatsbaubehörden (Art. 95, 99), während an den sonstigen Privat-
flüssen und Bächen in der Regel die amtlichen Kulturingenieure diese Projekte aufzustellen
haben (vgl. auch Art. 105 Abs. 2).
Wenn bei der Ausstellung von Projekten durch die Staatsbaubehörden Fragen der
Landeskultur in Betracht kommen, so ist der amtliche Kulturingenieur zum Projekt einzu-
Unter-
haltungs-
fonds.
Aufstellung
der Projekte.