Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 951 
des Betriebs von Wasserbenützungsanlagen mit sich bringen, hauptsächlich die alljährlich 
wiederkehrenden Reinigungen der Flüsse, Bachauskehren u. dgl., sowie außerordentliche 
Instandhaltungsarbeiten in Betracht, die nur eine vorübergehende Einwirkung auf den 
Betrieb erfordern. In diesen Fällen kann eine Entschädigung nicht verlangt werden. 
Für den Schaden, der durch eine länger dauernde Einschränkung oder Einstellung entsteht, 
kann Ersatz gefordert werden (ugl. Art. 195). Entgegenstehende besondere Rechtsver- 
hältnisse, wonach bei zeitweiser Einschränkung oder Einstellung des Betriebes Entschädigung 
oder bei länger andauernder Einschränkung oder Einstellung keine Entschädigung verlangt 
werden kann, bleiben unberührt. 
188. 
Zur Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen kann außer in den Fällen des Art. I A Zwangsent- 
Ziff. 4 und 7 bis 10 und 13 des Gesetzes betreffend die Zwangsabtretung von Grundeigen= eignung. 
tum für öffentliche Zwecke vom 17. November 1837 in den Fällen des Art. 91 bis 94, des 
Art. 98 und des Art. 100 des Gesetzes Zwangsenteignung gefordert werden (Art. 153 Ziff. 1). 
189. 
Bei der Vorbereitung und Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Rücksichten auf 
Gewässern und Privatflüssen, insbesondere bei Flußregulierungen und Flußräumungen ist auf die Fischerei. 
die Interessen der Fischerei besonders Rücksicht zu nehmen. 
In dieser Hinsicht wird auf die in der Ministerial-Entschließuug vom 14. Februar 1900, 
die Hebung der Flußfischerei betreffend (M. A. Bl. S. 169), gegebenen Weisungen und auf § 16 
der Landesfischereiordnung vom 4. Oktober 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 459) 
hingewiesen. 
§ 190. 
Die Instandhaltung der „sonstigen Privatflüsse“ unterliegt der ständigen Beaufsichtigung Ausfsicht. 
durch die Distriktsverwaltungsbehörden (Art. 105). Bei dieser Tätigkeit haben die Straßen- 
und Flußbauämter, die amtlichen Kulturingenieure und die Sektionen für Wildbachverbau- 
ungen unterstützend mitzuwirken (§ 6 der Vollzugsverordnung). Die genannten Behörden und 
Sachpverständigen werden ihr besonderes Angenmerk darauf zu richten haben, daß die Instand- 
haltungsmaßnahmen nicht nur ordnungsgemäß ausgeführt, sondern nach ihrer Ausführung auch 
entsprechend unterhalten werden. Insbesondere werden die Distriktsverwaltungsbehörden bei 
den alljährlichen Arbeiten zur Reinigung des Flußschlauchs und zur Freihaltung der Ufer, 
sei es, daß diese Arbeiten von Genossenschaften oder von den einzelnen Beteiligten vorgenommen 
werden, sich nicht mit einem Vollzugsbericht der Gemeindebehörde begnügen, sondern sie werden 
soweit möglich vor allem im Wege der Augenscheineinnahme durch technische Organe den 
Vollzug überwachen lassen.
	        
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