Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 11. 81 
§ 89. 
Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2)7). 
§ 90. 
Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 1 
sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem 
der gleichfalls unter Ziffer 2 c fallenden Schullehrer-Seminare außerhalb Bayerns 
Prüflingen erteilt worden sind, welche die ordnungsgemäße Vorbereitung an einem 
solchen Seminare genossen haben. 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
Z. Der Reichskanzler ist ermächtigt*), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die 
bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten 
Klasse **) bekundenden Zengnisse, welches von einer der unter Ziffer 23 
fallenden Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen 
Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst auch daun beizulegen, wenn der Inhaber die zweite Klasse nicht ein volles 
Jahr hindurch besucht hat. 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
*7) d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Unter sekunda in die Obersekunda (vergl. An- 
merkung““) auf Seite 131). 
§ 92. 
Als neue Ziffer 4 wird eingefügt: 
4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Oberersatzkommission tritt bei der Prüfungs= 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar 
des Schutzgebiets Kiautschou. 
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zu- 
weisung eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des 
Schutzgebiets Kiautschon. 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden in 5 und 6 geändert. 
8 94. 
In Ziffer Zb wird im 1. und 2. Absatz hinter „angenommen“ jedesmal eingefügt: 
und versuchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt.
	        
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