Nr. 11. 81
§ 89.
Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:
Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs-
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2)7).
§ 90.
Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 1
sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem
der gleichfalls unter Ziffer 2 c fallenden Schullehrer-Seminare außerhalb Bayerns
Prüflingen erteilt worden sind, welche die ordnungsgemäße Vorbereitung an einem
solchen Seminare genossen haben.
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen:
Z. Der Reichskanzler ist ermächtigt*), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die
bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten
Klasse **) bekundenden Zengnisse, welches von einer der unter Ziffer 23
fallenden Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen
Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienst auch daun beizulegen, wenn der Inhaber die zweite Klasse nicht ein volles
Jahr hindurch besucht hat.
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
*7) d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Unter sekunda in die Obersekunda (vergl. An-
merkung““) auf Seite 131).
§ 92.
Als neue Ziffer 4 wird eingefügt:
4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Oberersatzkommission tritt bei der Prüfungs=
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar
des Schutzgebiets Kiautschou.
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zu-
weisung eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des
Schutzgebiets Kiautschon.
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden in 5 und 6 geändert.
8 94.
In Ziffer Zb wird im 1. und 2. Absatz hinter „angenommen“ jedesmal eingefügt:
und versuchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt.