Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 967 
bahnbaubehörden) derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen zur 
Ausführung gelangen soll, zur Einvernahme der Beteiligten zu übermitteln. 
Wer als Beteiligter in Betracht kommt, ist nach Lage des einzelnen Falles zu beant- 
worten. Die Distriktsverwaltungsbehörde hat den in Betracht kommenden Beteiligten in 
geeigneter Weise Kenntnis vom Projekt, sowie Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Interessen 
zu geben (vgl. auch 8 238). 
Wenn von dem Unternehmen nur ein kleiner Kreis von Beteiligten berührt wird, so 
genügt es, wenn die Beteiligten schriftlich von dem Unternehmen in Kenntnis gesetzt und 
ihnen anheimgegeben wird, etwaige Erinnerungen binnen einer angemessenen — nicht zu langen — 
Frist geltend zu machen. 
Wenn dagegen der Kreis der Beteiligten ein größerer ist, so ist das Projekt bei der 
Distriktsverwaltungsbehörde zur Kenntnis der Beteiligten binnen angemessener Frist aufzulegen 
und die Auflage, sowie die Möglichkeit binnen der Frist Erinnerungen geltend zu machen, 
durch öffentliches Ausschreiben bekanntzugeben. 
Im Bedarfsfalle kann die Distriktsverwaltungsbehörde mit den Beteiligten über die 
erhobenen Erinnerungen mündliche Verhandlung pflegen. Zur Teilnahme an der Verhand- 
lung ist die Staatsbehörde, die das Projekt gefertigt hat, einzuladen; in der Verhandlung 
ist auf die Erzielung gütlicher Verständigung hinzuwirken. 
Die von den Beteiligten erhobenen und in der etwaigen Verhandlung aufrecht erhaltenen 
Erinnerungen sind durch die Distriktsverwaltungsbehörde der Staatsbehörde, welche das Projekt 
gefertigt hat, zur tunlichsten Berücksichtigung mitzuteilen. 
8 232. 
Wichtigere Anlagen und Bauten der im 8 231 bezeichneten Art sind, soferne sie in 
oder an öffentlichen Flüssen und durch andere Behörden als die der Staatsbauverwaltung 
zur Ausführung gelangen, abgesehen von der in 8 231 vorgeschriebenen Behandlung durch 
die ausführende Staatsbehörde der Regierung, Kammer des Innern, und von dieser nach gut- 
achtlicher Einvernahme der Regierungsfinanzkammer dem Staatsministerium des Innern zur 
Erteilung von Weisungen vom Standpunkt der Aufsicht über die öffentlichen Flüsse vorzulegen. 
Zu Art. 79. Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 2, Art. 77 und 78. 
§ 233. 
Bei Festsetzung der Bedingungen der nach Art. 76 Abs. 2 (§§ 210—215), Art. 77 
(8§§ 216—219) und 78 (8§ 220—226 und § 230) zu erteilenden Erlaubnis hat sich 
die Verwaltungsbehörde nicht bloß von Rücksichten wasserpolizeilicher Natur, sondern auch 
von Rücksichten auf die Sicherheit der Person und des Eigentums leiten zu lassen.
	        
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