Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

968 
Es ist nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht ausgeschlossen, daß die Erlaubnis auch 
unwiderruflich erteilt werden kann, wenn das Gemeinwohl die Widerruflichkeit der Erlaubnis 
nicht erfordert. 
Vom Widerruf der Erlaubnis ist nur dann und insoweit Gebrauch zu machen, als 
das Gemeinwohl es erfordert. 
Auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nur aus Gründen des Gemein- 
wohls angeordnet werden; nur wenn die Erlaubnis zur Errichtung der betreffenden Anlage 
unwiderruflich erteilt war, kann der Besitzer der Anlage von dem Staate, der Gemeinde 
oder der Ortschaft, in deren Interesse die Wiederherstellung des früheren Zustandes ange- 
ordnet wurde, Entschädigung verlangen. Staat, Gemeinde oder Ortschaft sind befugt, die 
Beteiligten, die von der Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Vorteil haben, zu 
den Kosten nach Maßgabe dieser Vorteile heranzuziehen. 
Für das Verfahren im Falle des Art. 79 Abs. 3 ist Art. 177 Buchstabe b des 
Gesetzes, für das Entschädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes zu beachten. 
Zu Art. 109. Fischerei. 
§ 234. 
Durch die Bestimmung in Art. 109 ist den Fischereiberechtigten ausdrücklich zugesichert, 
daß sie vor der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zu Anlagen für die Wasiser- 
benützung an öffentlichen und Privatgewässern, zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen 
nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen in solche Gewässer sowie zu Regulierungsbauten 
gehört werden. 
Dieses rechtliche Gehör besteht im allgemeinen darin, daß die Fischereiberechtigten von 
dem Gesuche, dessen Verbescheidung in Frage steht, in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt 
werden und daß ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Einwendungen geltend zu machen. 
In welchem Umfange Fischereiberechtigte in dem Verfahren über die in Frage stehenden 
Gesuche als beteiligt zu erachten sind, hat die Distriktsverwaltungsbehörde im einzelnen Fall 
zu ermessen. Hiebei wird es auf die Art, die Bedeutung und den Umfang der beabsichtigten 
Anlage ankommen; zur richtigen Beurteilung dieser Frage kann die Distriktsverwaltungs- 
behörde Fischerei-Sachverständige, insbesondere den staatlichen Konsulenten für Fischerei ein- 
vernehmen. Im übrigen wird im besonderen auf die §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 123 
Abs. 1 und 218 Abs. 2 hingewiesen. 
8 236. 
Wenn von den Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben werden, hat die Distrikts- 
verwaltungsbehörde darüber, ob die Einwendungen begründet sind, sowie darüber, in welcher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.