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Es ist nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht ausgeschlossen, daß die Erlaubnis auch
unwiderruflich erteilt werden kann, wenn das Gemeinwohl die Widerruflichkeit der Erlaubnis
nicht erfordert.
Vom Widerruf der Erlaubnis ist nur dann und insoweit Gebrauch zu machen, als
das Gemeinwohl es erfordert.
Auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nur aus Gründen des Gemein-
wohls angeordnet werden; nur wenn die Erlaubnis zur Errichtung der betreffenden Anlage
unwiderruflich erteilt war, kann der Besitzer der Anlage von dem Staate, der Gemeinde
oder der Ortschaft, in deren Interesse die Wiederherstellung des früheren Zustandes ange-
ordnet wurde, Entschädigung verlangen. Staat, Gemeinde oder Ortschaft sind befugt, die
Beteiligten, die von der Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Vorteil haben, zu
den Kosten nach Maßgabe dieser Vorteile heranzuziehen.
Für das Verfahren im Falle des Art. 79 Abs. 3 ist Art. 177 Buchstabe b des
Gesetzes, für das Entschädigungsverfahren ist Art. 195 des Gesetzes zu beachten.
Zu Art. 109. Fischerei.
§ 234.
Durch die Bestimmung in Art. 109 ist den Fischereiberechtigten ausdrücklich zugesichert,
daß sie vor der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zu Anlagen für die Wasiser-
benützung an öffentlichen und Privatgewässern, zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen
nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen in solche Gewässer sowie zu Regulierungsbauten
gehört werden.
Dieses rechtliche Gehör besteht im allgemeinen darin, daß die Fischereiberechtigten von
dem Gesuche, dessen Verbescheidung in Frage steht, in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt
werden und daß ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Einwendungen geltend zu machen.
In welchem Umfange Fischereiberechtigte in dem Verfahren über die in Frage stehenden
Gesuche als beteiligt zu erachten sind, hat die Distriktsverwaltungsbehörde im einzelnen Fall
zu ermessen. Hiebei wird es auf die Art, die Bedeutung und den Umfang der beabsichtigten
Anlage ankommen; zur richtigen Beurteilung dieser Frage kann die Distriktsverwaltungs-
behörde Fischerei-Sachverständige, insbesondere den staatlichen Konsulenten für Fischerei ein-
vernehmen. Im übrigen wird im besonderen auf die §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 123
Abs. 1 und 218 Abs. 2 hingewiesen.
8 236.
Wenn von den Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben werden, hat die Distrikts-
verwaltungsbehörde darüber, ob die Einwendungen begründet sind, sowie darüber, in welcher