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Während bisher Genossenschaften auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur zur Durch-
führung von Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur
sowie zur gemeinschaftlichen Ausführung des Uferschutzes und Dammbaues errichtet werden
konnten, sieht das Wassergesetz die Bildung von öffentlichen Wassergenossenschaften vor
1. zur Benützung von Gewässern,
2. zur Instandhaltung von Gewässern,
3. zur Herstellung und Unterhaltung von Trink= und Nutzwasserleitungen (Art. 110).
Zu 1. Die Genossenschaftsbildung ist ermöglicht für jede gesetzlich zulässige Art der
Wasserbenützung und für alle hiedurch erreichbaren wirtschaftlichen Zwecke.
Die Wasserbenützung kann hienach landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen und
sonstigen Zwecken dienen.
Die Aufzählung der Zwecke der Genossenschaften für Benützung von Gewässern in Art. 110
Ziff. 1 des Gesetzes ist keine erschöpfende. Zweck der Genossenschaft kann nicht nur die
Gewinnung von Wasserkräften, sondern auch die Verwertung gewonnener Wasserkräfte sein;
Gegenstand der genossenschaftlichen Regelung kann hienach z. B. die Beschaffung der zur Ein-
richtung eines gemeinschaftlichen Werkes erforderlichen Motoren, die Umsetzung der Wasserkraft
in elektrische Energie und die Zuführung der letzteren in die gewerblichen oder landwirtschaft-
lichen Betriebe der Genossen sein.
Genossenschaften können auch zur Benützung von öffentlichen Flüssen und Privatflüssen
im Eigentume des Staates gebildet werden.
Zu 2. Die Genossenschaften zur Instandhaltung von Gewässern werden in erster
Linie zur Instandhaltung der Privatflüsse und Bäche errichtet werden (Art. 88 und 100).
Die Fälle, in denen die Bildung solcher Genossenschaften angezeigt erscheint, sind in § 181
Ziff. 1 aufgeführt. Die Distriktsverwaltungsbehörden werden in diesen Fällen sofort an
die Bildung von Instandhaltungsgenossenschaften herantreten.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß sich die Beteiligten auch zum Zwecke der Er-
füllung ihrer Beitragspflicht bei der Herstellung und Unterhaltung von Dammbauten an
den öffentlichen Flüssen, sowie bei der Instandhaltung der Privatflüsse und Bäche mit er-
erheblicher Hochwassergefahr zu Genossenschaften vereinigen (Art. 94 Abs. 1 und 2 und 98
Abs. 3 des Gesetzes). «
Die Wildbachverbauungen, die bisher vielfach auf gemeindlicher Grundlage durchgeführt
wurden, können künftig ebenfalls im Genossenschaftswege durchgeführt werden. Als Beteiligte
werden hier nach Art. 88 Buchstabe b Ziff. 1 die Eigentümer derjenigen Grundstücke und
Anlagen in Betracht kommen, welche durch die Wildbachverbauung vor Abbruch, Versumpfung.
Uberschwemmung oder Übermurung geschützt werden; als Beteiligte werden auch die Eigen-