Zuständigkeit.
Inhalt
und Form der
Anträge auf
Bildung von
Genossen-
schaften.
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wesen läßt sich vielmehr nur dadurch ermöglichen, daß die Eigentümer der einzelnen Anwesen
selbst Genossen werden. Die Beleuchtung öffentlicher Straßen und Plätze mittels Elektrizität im
Anschluß an ein genossenschaftliches Unternehmen wird für Gemeinden und Ortschaften inso-
ferne ermöglicht sein, als die öffentlichen Straßen und Plätze in der Regel im Eigentum
der Gemeinden oder Ortschaften sich besinden, ebenso wird auch der Anschluß einer Gemeinde
oder Ortschaft an ein genossenschaftliches Wasserversorgungsunternehmen insoweit möglich sein,
als die Gemeinde auf den in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Straßen und Plätzen
Brunnen, Hydranten ausstellt.
Pächter von Grundstücken oder Anlagen können als Mitglieder von öffentlichen Wasser-
genossenschaften nicht zugelassen werden. Mitglieder können vielmehr nur die Eigentümer der
Grundstücke oder Anlagen werden.
Die sogen. Passivbeteiligten, d. i. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, denen
aus dem Unternehmen kein Vorteil zugeht, die jedoch zur Durchführung des Unternehmens
(z. B. zur. Anlegung von Ablaufgräben bei Bewässerungen, zur Fassung und Förderung von
Wasser zu Wasserversorgungszwecken usw.) in Anspruch genommen werden, gehören nicht zu
den Genossen. § 242.
Der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk das beabsichtigte Unternehmen sich befindet, mündlich oder schriftlich anzubringen.
Erstreckt sich das Unternehmen auf die Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden,
so wird die Zuständigkeit nach Art. 167 des Gesetzes bestimmt. Es ist darauf hinzuwirken, daß
die Durchführung des Verfahrens zur Bildung einer Genossenschaft und die Aufsicht über
die errichtete Genossenschaft (Art. 132) in den Händen derselben Distriktsverwaltungsbehörde
sich befindet. § 243
Dem Antrag auf Bildung einer Genossenschaft sind je nach Bedarf beizufügen:
1. die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und Beschrei-
bungen mit einer Darlegung der nach Art. 112 des Gesetzes für die Bildung
der Genossenschaft in Frage kommenden Gesichtspunkte,
. ein Kostenvoranschlag,
ein Verzeichnis der in das Unternehmen einzubeziehenden Grundstücke und Anlagen
unter Angabe der Eigentümer, dann des Flächeninhalts der Grundstücke, ihrer
Benützungsart, Bonität und katastermäßigen Bezeichnung,
4. ein Verzeichnis der Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung des Unter-
nehmens in Anspruch genommen werden müssen, ohne daß ihnen ein Nutzen aus
dem Unternehmen erwächst (Passivbeteiligten) unter Angabe der Art der erforder-
lichen Inanspruchnahme,
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