Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Werden Anträge auf Wiedereinsetzung nach Art. 183 Abs. 2 gestellt, so hat hierüber 
die Distriktsverwaltungsbehörde Bescheid zu erlassen und diesen Bescheid dem Antragsteller 
und dem Genossenschaftsvorstand oder den nach Art. 185 Abs. 3 gewählten Bevollmächtigten zu- 
zustellen. 
Die allenfalls nach Art. 186 ergänzten Verhandlungen sind alsdann der Regierung, 
Kammer des Innern zur Verbescheidung vorzulegen. 
8 260. 
Genehmigung Wenn gegen das genossenschaftliche Unternehmen weder ein Widerspruch noch ein Ein- 
der Satzung, spruch erfolgt ist, noch die sonstigen im Art. 189 Abs. 2 aufgeführten Fälle vorliegen, so 
ist für die Regierung, Kammer des Innern ein Anlaß zu einer verwaltungsrechtlichen Ent- 
scheidung nicht gegeben; es hat vielmehr sodann lediglich die Prüfung und Genehmigung der Satzung 
nach Art. 190 Abs. 1 des Gesetzes zu erfolgen. In dieser Genehmigung ist sodann zugleich die 
Erlaubnis zur Bildung der Genossenschaft enthalten. Diese Genehmigung kann übrigens auch 
unabhängig von der Entscheidung über die erhobenen Einsprüche und Widersprüche erteilt werden. 
6 #251. 
Grundstücke Die Beibringung der Genehmigung des zuständigen Oberlandesgerichts zum Beitritt 
und * zur Genossenschaft für die im Fideikommißverbande stehenden Grundstücke und Anlagen ist 
kommiß= zunächst Sache des Fideikommißbesitzers. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann jedoch auf 
verbande. den Antrag des Fideikommißbesitzers oder im Falle dieser sich weigert die Genehmigung zu 
erholen, auch auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes oder der Bevollmächtigten nach Art. 185 
Abs. 3 des Gesetzes zur Herbeiführung der Genehmigung das Weitere veranlassen. 
Art. 114 gilt übrigens nur für die Fideikommisse im Sinne der VII. Beilage zur 
Verfassungsurkunde, nicht für die standesherrlichen Fideikommisse; bei diesen verbleibt es bei 
den statutarischen Bestimmungen. 
§ 252. 
Kosten des Reisen der bezirksamtlichen Nebenbeamten zu den in Art. 194 des Gesetzes genannten 
Verfahrens. Geschäften fallen nicht unter die Offizialdienstreisen. 
§ 253. 
Zwangsge- Für den Fall, daß die an der Instandhaltung eines Privatflusses oder Baches Be- 
nossenschaften. teiligten zu einer Genossenschaftsbildung nicht gelangen und die Voraussetzungen des Art. 112 
Abs. 3 des Gesetzes gegeben sind, hat das Gesetz die Errichtung einer Genossenschaft von 
Aufsichts wegen vorgesehen (Zwangsgenossenschaft).
	        
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