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Werden Anträge auf Wiedereinsetzung nach Art. 183 Abs. 2 gestellt, so hat hierüber
die Distriktsverwaltungsbehörde Bescheid zu erlassen und diesen Bescheid dem Antragsteller
und dem Genossenschaftsvorstand oder den nach Art. 185 Abs. 3 gewählten Bevollmächtigten zu-
zustellen.
Die allenfalls nach Art. 186 ergänzten Verhandlungen sind alsdann der Regierung,
Kammer des Innern zur Verbescheidung vorzulegen.
8 260.
Genehmigung Wenn gegen das genossenschaftliche Unternehmen weder ein Widerspruch noch ein Ein-
der Satzung, spruch erfolgt ist, noch die sonstigen im Art. 189 Abs. 2 aufgeführten Fälle vorliegen, so
ist für die Regierung, Kammer des Innern ein Anlaß zu einer verwaltungsrechtlichen Ent-
scheidung nicht gegeben; es hat vielmehr sodann lediglich die Prüfung und Genehmigung der Satzung
nach Art. 190 Abs. 1 des Gesetzes zu erfolgen. In dieser Genehmigung ist sodann zugleich die
Erlaubnis zur Bildung der Genossenschaft enthalten. Diese Genehmigung kann übrigens auch
unabhängig von der Entscheidung über die erhobenen Einsprüche und Widersprüche erteilt werden.
6 #251.
Grundstücke Die Beibringung der Genehmigung des zuständigen Oberlandesgerichts zum Beitritt
und * zur Genossenschaft für die im Fideikommißverbande stehenden Grundstücke und Anlagen ist
kommiß= zunächst Sache des Fideikommißbesitzers. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann jedoch auf
verbande. den Antrag des Fideikommißbesitzers oder im Falle dieser sich weigert die Genehmigung zu
erholen, auch auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes oder der Bevollmächtigten nach Art. 185
Abs. 3 des Gesetzes zur Herbeiführung der Genehmigung das Weitere veranlassen.
Art. 114 gilt übrigens nur für die Fideikommisse im Sinne der VII. Beilage zur
Verfassungsurkunde, nicht für die standesherrlichen Fideikommisse; bei diesen verbleibt es bei
den statutarischen Bestimmungen.
§ 252.
Kosten des Reisen der bezirksamtlichen Nebenbeamten zu den in Art. 194 des Gesetzes genannten
Verfahrens. Geschäften fallen nicht unter die Offizialdienstreisen.
§ 253.
Zwangsge- Für den Fall, daß die an der Instandhaltung eines Privatflusses oder Baches Be-
nossenschaften. teiligten zu einer Genossenschaftsbildung nicht gelangen und die Voraussetzungen des Art. 112
Abs. 3 des Gesetzes gegeben sind, hat das Gesetz die Errichtung einer Genossenschaft von
Aufsichts wegen vorgesehen (Zwangsgenossenschaft).