Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 977 
Das Unterscheidungsmerkmal dieser Genossenschaften ist lediglich die Art ihrer Entstehung 
(Art. 111 Ziff. 3) und die Festsetzung der Satzung durch die Behörde (Art. 135). 
Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist durch diejenige Distriktsverwaltungsbehörde 
einzuleiten, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Im Falle des Art. 187 
des Gesetzes sind der Behörde die Unterlagen hiefür bereits gegeben. Anderenfalls hat die 
Behörde ihre Beibringung von Amts wegen zu veranlassen und sich zu diesem Zwecke an 
die in Frage kommenden amtlichen Sachverständigen (Straßen= und Flußbauämter, Sektionen 
für Wildbachverbauungen oder amtliche Kulturingenieure) zu wenden. Diesen Sachverständigen 
obliegt die Ausarbeitung der erforderlichen Unterlagen, wie sie nach § 243 für Instand- 
haltungsgenossenschaften benötigt werden. 
Für die Verhandlungstagfahrt und deren Vorbereitung finden die Bestimmungen der 
Art. 181, 182 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes mit der in Art. 188 Abs. 2 erwähnten Abweichung 
und die §§ 245—248 entsprechende Anwendung. 
Eine Abstimmung über die Genossenschaftssatzungen kann im Hinblick auf Art. 135 
nicht in Frage kommen. . 
Nach Abschluß der nach der Tagfahrt allenfalls noch gemäß Art. 183 und 186 
(§249) zu ergänzenden Verhandlungen sind die Akten der Regierung, Kammer des Innern 
zur Verbescheidung vorzulegen. Das Verfahren bemißt sich im übrigen nach Art. 177 
Buchstabe b des Gesetzes. 
Die Notwendigkeit, von Anfang an die Bildung einer Genossenschaft als Zwangs- 
genossenschaft einzuleiten, wird sich übrigens für die Distriktsverwaltungsbehörde nur selten 
und nur dann ergeben, wenn es der Distriktsverwaltungsbehörde nicht gelingt, eine Antrag- 
stellung aus Bildung einer Instandhaltungsgenossenschaft herbeizuführen. 
Nach Erlassung der Satzung durch die Regierung ist die Zwangsgenossenschaft nach 
denselben Vorschriften zu behandeln, wie sie für die übrigen öffentlichen Wassergenossenschaften 
gelten. Infolgedessen wird nach Erlassung der Satzung vor allem die Wahl eines Vor- 
standes nach Maßgabe der Satzung zu erfolgen haben (§ 11 der Mustersatzung). 
Kommt die Wahl der Genossenschaftsorgane nicht zustande, so hat die Aufsichtsbehörde, 
soweit und solange dies der Fall ist, nach Art. 133 des Gesetzes zur Wahrnehmung der Obliegen- 
heiten der Genossenschaft Beauftragte zu bestellen. 
§ 254. 
Die Aufsicht über die öffentlichen Wassergenossenschaften ist durch Art. 132 des Gesetzes 
den Distriktsverwaltungsbehörden übertragen. 
Die Aufsicht hat sich vor allem darauf zu erstrecken, daß die Genossenschaften die ihnen 
nach den genehmigten Satzungen obliegende Verpflichtung zur planmaäßigen Ausführung und 
Staats- 
aufsicht.
	        
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