Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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a)  die  nöthigen  Bücher  und  Listen  über  die  vorkommenden  Einnahmen  und
sgaben  zu  führen  und  halbjährlich  dem  Vereine  eine  kurze  Uebersicht
über  den  Stand  der  Kasse  zu  geben;
b)  am  Schlusse  des  Jahres  vollstöndige  Rechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe
  unter  Beisügung  der  Beläge  und  eines  Vermögensnachweises  anzufertigen
  und  dem  Vorstande  zur  Prüfung  vorzulegen.

Der  Vorsitzende  und  Kassirer  vertreten  den  Verein  nach  Außen  und  sind  sowohl
  sammt  als  sonders  ermächtigt,  Namens  desselben

a)  Verträge  abzuschließen  und  Verbindlichkeiten  einzugehen,  namentlich  Darlehne
  zu  kontrahiren;

b)  Klagen  anzunen  und  Prozesse  aller  Art  zu  führen,  Vergleiche  abzuschließen,
  Eide  zu  de=  und  referiren,  die  ergehenden  Desinitiventschei.
dungen  anzunehmen  und  alle  zuständige  Rechtsmittel  dagegen  einzulegen,
  auch  sich  zu  allen  diesen  Handlungen  einen  anderweiten  Bewollmächtiglen
  zu  substituiren.

Außerdem  ist  der  Kassirer  snobesond  ermächtigt,  Gelder  Namens  des  Vereins
  anzunehmen  und  darüber  zu  quittiren
F.  5.
Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder.
Die  Mitglieder  des  Vereins  sind  berechuigt:

#a)  bei  allen  Vereinsbeschlüssen  und  Wahlen  du  stimmen;

5b)  baare  Vorschüsse  gegen  Bürgschaft  aus  der  Vereinskasse,  soweit  dieselbe
dazu  ausreicht,  sowie

)  unter  den  unten  (.  9)  festgesegten  Bedingungen  eine  Dividende  vom
Gewinne  zu  beanspruchen.

Dagegen  sind  sie  verpflichter,

4)  einen  Beitrag  von  mindestens  1  Silbergroschen  wöchentlich  zur  Verstärkung
  des  Berriebsfonds  in  die  Vereinskasse  einzulegen;