Metadata : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

Das  Corpus  Inscriptionum  Graecarum  (1815).  671

Korfu,  Thessalien  und  Athen  in  Beziehung  zu  treten.  Man  dachte
also  auchı  daran,  bisher  noch  nicht  publieirte  Inschriften  zu  ermitteln
  und  abzudrucken;  aber  diese  Seite  der  Aufgabe  trat  doch  noch
zurück.  Die  bereits  veröffentlichten,  aber,  in  zahlreichen  Werken
und  Zeitschriften  zerstreuten  Inschriften  zu  sammeln,  kritisch  zu
reinigen  und  nach  einem  einheitlichen  Plane  zu  ediren  und  zu  erklären,
  galt  als  die  Hauptsache.  Die  Freunde  wollten  selbst  an  die
Arbeit  gehen,  die  einschlagenden  Werke  unter  sich  vertheilen,  excerpiren,
  das  Gewonnene  mit  einander  besprechen  und  schliesslich  das
Ganze  Böcknu  als  dem  Redactor  übergeben.  Wie  mangelhaft  zum
Theil  die  Abschriften  waren,  wusste  man  wohl;  aber  Griechenland
lag  damals  noch  weit,  und  das  Vertrauen  zur  kritischen  Kunst  war
gross.  Man  glaubte  alles  Erreichbare  zu  leisten,  wenn  man  über
die  Drucke  hinaus  soweit  möglich  auf  die  Sammlungen  von  Originalabschriften
  zurückging,  die  in  einigen  grossen  Bibliotheken  lagen.
Der  Gedanke,  Gelehrte  auszusenden,  um  correcte  Abschriften  von
den  Originalen  selbst  zu  gewinnen  und  neue  aufzufinden,  wurde
zwar  sofort  ausgesprochen,  aber  nicht  in  den  Mittelpunkt  gestellt,
ja  zunächst  überhaupt  nicht  verwirklicht.

»Punkte  zum  Entwurf  eines  Planes  zur  Ausarbeitung  eines
Corpus  Inseriptionum«  stellte  Nırsunr  fest'.  Der  neue  Begriff  der
»  Alterthumskunde«,  angewendet  auf  die  Inschriften,  tritt  hier  beherrschend
  hervor.  Klassische  Philologie  ist  nicht  mehr  eine  Vorhalle
  der  Theologie,  sondern  Erforschung  des  klassischen  Alterthums
als  eines  grossen  zusammenhängenden  Ganzen.  Vollständigkeit  im
umfassendsten  Sinn  wird  von  Nırsung  verlangt,  (a)  in  Bezug  auf  die
Zeit:  das  ganze  Alterthum  ist  einzuschliessen  (jedoch  nur  im  Rahmen
des  Griechisch-Römischen),  (b)  in  Bezug  auf  die  Sprachen:  auch
die  semitischen  sind  herbeizuziehen  (sofern  Inschriften  in  diesen
Sprachen  für  das  griechisch-römische  Alterthum  belangreich  sind),
(c)  in  Bezug  auf  die  Sachen:  »wegen  Unbedeutendheit  des  Inhalts
ist  nichts  auszuschliessen«;  er  unterscheidet  (1)  historische  Monumente,
  (2)  Gesetze,  Beschlüsse,  Edicte,  (3)  Verzeichnisse  des  Ge-!

  Akademisches  Archiv.  Siehe  Urkundenband  Nr.196.  Die  Zeit  dieses  Niepuur’schen
  Entwurfs  lässt  sich  nicht  genau  feststellen.  Manches  spricht  dafür,  dass
er  sogar  älter  ist  als  die  erste  Eingabe  Böckr’'s.  In  der  mitabgedruckten  Instruction
Nıesvar’s  für  die  Commission  wünscht  er,  dass  aus  Sparsamkeitsgründen  nicht
einmal  ein  Schreiber  angenommen  werde,  auch  dürften  die  Werke  nicht  zerschnitten
werden,  sondern  die  fünf  Comanissionsnitglieder  sollten  selbst  täglich  eine  Stunde
abschreiben!