Das Corpus Inscriptionum Graecarum (1815). 671
Korfu, Thessalien und Athen in Beziehung zu treten. Man dachte
also auchı daran, bisher noch nicht publieirte Inschriften zu ermitteln
und abzudrucken; aber diese Seite der Aufgabe trat doch noch
zurück. Die bereits veröffentlichten, aber, in zahlreichen Werken
und Zeitschriften zerstreuten Inschriften zu sammeln, kritisch zu
reinigen und nach einem einheitlichen Plane zu ediren und zu erklären,
galt als die Hauptsache. Die Freunde wollten selbst an die
Arbeit gehen, die einschlagenden Werke unter sich vertheilen, excerpiren,
das Gewonnene mit einander besprechen und schliesslich das
Ganze Böcknu als dem Redactor übergeben. Wie mangelhaft zum
Theil die Abschriften waren, wusste man wohl; aber Griechenland
lag damals noch weit, und das Vertrauen zur kritischen Kunst war
gross. Man glaubte alles Erreichbare zu leisten, wenn man über
die Drucke hinaus soweit möglich auf die Sammlungen von Originalabschriften
zurückging, die in einigen grossen Bibliotheken lagen.
Der Gedanke, Gelehrte auszusenden, um correcte Abschriften von
den Originalen selbst zu gewinnen und neue aufzufinden, wurde
zwar sofort ausgesprochen, aber nicht in den Mittelpunkt gestellt,
ja zunächst überhaupt nicht verwirklicht.
»Punkte zum Entwurf eines Planes zur Ausarbeitung eines
Corpus Inseriptionum« stellte Nırsunr fest'. Der neue Begriff der
» Alterthumskunde«, angewendet auf die Inschriften, tritt hier beherrschend
hervor. Klassische Philologie ist nicht mehr eine Vorhalle
der Theologie, sondern Erforschung des klassischen Alterthums
als eines grossen zusammenhängenden Ganzen. Vollständigkeit im
umfassendsten Sinn wird von Nırsung verlangt, (a) in Bezug auf die
Zeit: das ganze Alterthum ist einzuschliessen (jedoch nur im Rahmen
des Griechisch-Römischen), (b) in Bezug auf die Sprachen: auch
die semitischen sind herbeizuziehen (sofern Inschriften in diesen
Sprachen für das griechisch-römische Alterthum belangreich sind),
(c) in Bezug auf die Sachen: »wegen Unbedeutendheit des Inhalts
ist nichts auszuschliessen«; er unterscheidet (1) historische Monumente,
(2) Gesetze, Beschlüsse, Edicte, (3) Verzeichnisse des Ge-!
Akademisches Archiv. Siehe Urkundenband Nr.196. Die Zeit dieses Niepuur’schen
Entwurfs lässt sich nicht genau feststellen. Manches spricht dafür, dass
er sogar älter ist als die erste Eingabe Böckr’'s. In der mitabgedruckten Instruction
Nıesvar’s für die Commission wünscht er, dass aus Sparsamkeitsgründen nicht
einmal ein Schreiber angenommen werde, auch dürften die Werke nicht zerschnitten
werden, sondern die fünf Comanissionsnitglieder sollten selbst täglich eine Stunde
abschreiben!