Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Alimente  —  Amortisation.  7

des  Ehemanns.  XLII,  160.  Nach  röm.  Recht  hört  die

Alimentationsverbindlichkeit  des  Ehemannes  mit  Scheidung
der  Ehe  auf.  EB.  IV,  230.  Alimentenanspruch  einer
dem  Bande  nach  geschiedenen  Ehefrau  nach  baher.  Landr.
XIIII,  143.  XLV,  174,  232.  Alimentationspflicht  des
aus  eigenem  Verschulden  geschiedenen  Ehemannes  gegenüber
seiner  vormaligen  Ehefrau.  L,  216.  249.  Dezgleichen
des  geschiedenen  Ehemannes  gegenüber  der  nicht  als  schuldigen
  Theil  befundenen  Ehefrau.  L,  236.  Alimentenentziehung
  nach  rhein.  Recht,  wenn  die  Ehefrau  die  Beibehaltung
  des  ihr  angewiesenen  Aufenthaltes  nicht  nachweist.
EB.  IV,  193.  Alimentationspflicht  der  Kinder  gegenüber
ihren  Eltern.  EB.  IV,  11.  Desgleichen  nach  preuß.
Landr.  EB.  III,  330.  Ebenso  der  Geschwister  nach
preuß.  Landr.  EB.  IV,  416.  Alimentationsansprüche
der  Mutter.  Kompetenz.  EB.  IV,  166.  Pflicht  der
Großeltern  zur  Alimentirung  eines  außerehelichen  Kindes
nach  bayer.  Landr.  XIIV,  112.  XLV,  208.  Zur  Frage
der  subsidiären  Haftung  des  Großvaters  für  Alimente
nach  preuß.  Landr.  XIIII,  15.  Subsidiäre  Alimentationspflicht
  des  Großvaters.  Wirksamkeit  des  Ausspruches
der  Vaterschaft  in  einem  Versäumnißhurtheile  in  Bezug
hierauf.  XLI,  113.  Alimentalionspflicht  der  in  allgemeiner
  ehelicher  Gütergemeinschaft  lebenden  Mutter  eines
außerehelichen  Kindes  gegenüber  den  Großeltern  des  Kindes.
Emfluß  der  Gütergemeinschaft  auf  die  Vermöglichkeit  der
Mutlter  zur  Alimentenleistung.  Begriff  des  eigenthümlichen
Vermögens.  Preuh.  Landr.  XLI,  25.  Klage  auf  Entschädigung
  wegen  Eherersprecheusbruches  und  auf  Leistung
zugesicherter  Alimente  von  Seiten  eines  außerehelichen
Vaters.  XLVI,  182.  Unstatthaftigkeit  des  Anspruches
eines  alimentirten  aubßerehelichen  Kindes  auf  die  zu  dessen
Alimentation  ursprünglich  bestimmten,  aber  zurückgelegten
Alimentationsgelder.  XLIL,  317.  Alimentation  spflicht
nach  Mainzer  Recht.  XII,  48.  Alimentationspflicht  des
Gemeinschuldners.  XIII,  160.  Anspruch  auf  Alimente
nach  dem  Tode  des  Alimentkationspflichtigen.  „26.
Bemessung  der  Alimente  nach  gemeinen  Recht.  EB.  IV,
377.  Anspruch  des  Alimentationsberechtigten  aus  dem
Haflpflichtgesetz.  EB.  1II,  127.  Cessibilität  von  Alimentenforderungen.
  EB.  III,  414.  Verzicht  auf  Alimente  und
Ersatzleistung.  L,  249.

Alpenweide.  XIVI,  329.-Altwasser

  s.  Fluß.

Amortisation  von  Hypothekforderungen.  XIII,  173.
Zuständigkeit  der  pfälzischen  Gerichte  zur  Einleitung  des
Amortisatlionsverfahrens  bezüglich  Staatsschuldurkunden.