Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden
verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen
und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges,
der ihnen durch Deutschland und seine Verbündeten aufgezwungen
wurde, erlitten haben.“
Zwar erkennen die alliierten und assoziierten Regierungen
ausdrücklich an, daß die Hilfsmittel Deutschlands
nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung aller
dieser Verluste und Schäden zu gewährleisten. Aber sie
verlangen und Deutschland soll sich verpflichten, alle
Schäden wieder gutzumachen, die ihre Zivilbevölkerung
durch Kriegshandlungen beider kriegführender Gruppen zu
Land, zu Wasser und in der Luft an ihrer Person oder
ihrem Eigentum, wo immer es auch sei, erlitten haben. —
Dazu gehört nach der Erläuterung der „Friedensbedingungen”
auch die Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit
und Ehre durch irgendwelche Maßnahmen
Deutschlands und seiner Verbündeten, sowie die Schäden auf
Grund einer nicht angemessenen Vergütung für die der
Zivilbevölkerung von Deutschland oder seinen Verbündeten
auferlegten Arbeitsleistungen; ferner alle Schäden, die
durch jede Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen
verursacht sind; weiter alle Pensionen und ähnliche
Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges und
deren Hinterbliebenen, ein Betrag, der nach der Schätzung
des Reichsfinanzministers Dernburg allein zehn Milliarden
Mark jährlich erreichen kann; ebenso die Kosten der
Unterstützung von Kriegsgefangenen und ihren Angehörigen
sowie der Unterstützung der Familien der Kriegsteilnehmer.
Außerdem sollen wir wiedergutmachen alle
Schäden, die dem Eigentum der alliierten und assoziierten
Mächte selbst, außer an Werten und Material von Armee
und Marine, infolge von irgendwelchen Kriegshandlungen
zugefügt worden sind; schließlich die Schäden durch Kontributionen,
Geldstrafen oder ähnliche Beitreibungen, die
von Deutschland oder seinen Verbündeten der Zivilbevölkerung
auferlegt worden sind.