Samstag den 27. August 1892. 57. Jahrgang., Aõ 18.
Dr. J. K. Seuffert’'-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Das Erbrecht der unehellchen Klnder nach 3 Filem ni)
Fertsetzune. — Mltthellungen aus der gcktsph vosthl
Vahe . Obersten Landesgerichts in —3½ W#u Mirch un Ekollprote
Das ¶ Erbrecht der chelihen K Kinder nach —’i
rischem Landrecht.
Von Amtsrichter Dr. Engelmann in München.
(Fortsetzung.)
Im Artikel 5 wird die Intestaterbfolge der unehelichen
Kinder der 1. und 2. Klasse gegenüber ihrer
Mutter und deren Verwandten in nachstehender Weise
geregelt:
1. Bei Vorhandensein ehelicher Descendenten haben
die unehelichen Kinder gegenüber ihrer Mutter und deren
Ascendenten kein Erbrecht, sondern nur Anspruch auf
Unterhalt gegen die Erben.
2. Bei Nichtvorhandensein ehelicher Descendenten
beerben die unehelichen Kinder, auch wenn sie nicht legitimirt
sind,
a) ihre Mutter, ihre mütterliche Großmutter (gleichviel
ob ihre Mutter ein eheliches Kind war oder nicht),
ihre Geschwister (d. h. die Kinder derselben Mutter) und
deren Kinder unbedingt,
b) den Vater ihrer Mutter aber nur. wenn
a) die Mutter dessen eheliches Kind war,
oder
6) die Mutter zwar uneheliches Kind desselben
Neue Folge. Band XXXVII.