Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Samstag  den  27.  August  1892.  57.  Jahrgang.,  Aõ  18.

Dr.  J.  K.  Seuffert’'-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Das  Erbrecht  der  unehellchen  Klnder  nach  3  Filem  ni)
Fertsetzune.  —  Mltthellungen  aus  der  gcktsph  vosthl
Vahe  .  Obersten  Landesgerichts  in  —3½  W#u  Mirch  un  Ekollprote



Das  ¶  Erbrecht  der  chelihen  K  Kinder  nach  —’i
rischem  Landrecht.
Von  Amtsrichter  Dr.  Engelmann  in  München.
(Fortsetzung.)

Im  Artikel  5  wird  die  Intestaterbfolge  der  unehelichen
  Kinder  der  1.  und  2.  Klasse  gegenüber  ihrer
Mutter  und  deren  Verwandten  in  nachstehender  Weise
geregelt:

1.  Bei  Vorhandensein  ehelicher  Descendenten  haben
die  unehelichen  Kinder  gegenüber  ihrer  Mutter  und  deren
Ascendenten  kein  Erbrecht,  sondern  nur  Anspruch  auf
Unterhalt  gegen  die  Erben.

2.  Bei  Nichtvorhandensein  ehelicher  Descendenten
beerben  die  unehelichen  Kinder,  auch  wenn  sie  nicht  legitimirt
  sind,

a)  ihre  Mutter,  ihre  mütterliche  Großmutter  (gleichviel
  ob  ihre  Mutter  ein  eheliches  Kind  war  oder  nicht),
ihre  Geschwister  (d.  h.  die  Kinder  derselben  Mutter)  und
deren  Kinder  unbedingt,

b)  den  Vater  ihrer  Mutter  aber  nur.  wenn

a)  die  Mutter  dessen  eheliches  Kind  war,
oder
6)  die  Mutter  zwar  uneheliches  Kind  desselben
Neue  Folge.  Band  XXXVII.