Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

133  vom  9.  Nov.  1672.  133

desgleichen  die  Förderung  und  Erhaltung  müglichster  guter  Conformität  in
Kirchen-  Landes-  und  Policey-Sachen,  die  würckliche  treue  und  ungehinderte
Zusammensetzung,  sowohl  mit  Rath,  als  That,  in  allen  gemeinen  Angelegenheiten,
  sowohl  des  Römischen  Reichs,  auf  Reichs-  Creyß-  und  andern  Conventen,
als  auch  des  gemeinen  Evangelischen  Wesens,  des  gesamten  Chur-  und  Fürstlichen,
  und  absonderlich  Unsers  Hausses,  zu  gemeinem  Schutz  und  Abwendung
aller  Gefahr,  Plackereyen  und  anderer  Ungelegenheiten,  und  zu  Erhaltung  Unsers
  Hausses  Gerechtsame,  auch  Ehren,  Respects  und  Autorität,  alles  nach  Inhalt
  des  Heiligen  Reichs  Executions-  und  anderen  Ordnungen,  der  gesamten
Erbverbrüderungen  und  Erbvereinigung,  welche,  in  Mangel  der  anderen  Mit-Verwanten
  Beytritts,  dennoch  von  Unseren  Nachkommen  unter  sich  und  zu  Ihrer
eigenen  Conservation,  treulich,  aufrichtig  und  würcklich  allenthalben  gehalten,
und  denen,  wie  auch  anderen  Unsers  gesamten  Hausses  zu  solchem  Zweck  anzielenden
  Testamenten,  Verträgen  und  Pactis  strecklich  nachgelebet  werden
solle;  deßwegen  auch,  bey  dergleichen  Vorfallenheiten,  durch  Zusammenkunfften,
Zusammenschickungen,  und  Communication  der  Instructionen,  sowohl  anfangs,
als  beym  Verlauff,  so  ofit  es  noth  ist,  ein  gewisser  gemein-nütziger  Schluß  zu
fassen,  selbiger,  ohne  gemeinen  Ratlıschluß,  nicht  zu  ändern,  und,  was  vor  gut
befunden  worden,  mit  gesamtem  Rath  und  Kräfften  nach  zu  setzen,  und  eines
jeden  Gefahr,  durch  gemeine  Hülffe,  abzuwenden  ist:  Zu  solchem  Ende  auch  die
Zuflucht  und  Oeffnung  in  dergleichen  Fällen  einem  jeden  in  des  andern  Vestungen
  und  Oerter  bevor  stehen  soll.  Dagegen  sich  keiner  in  fremde  Bündnüß,
Kriege,  und  andere  solche  Händel,  so  dem  Hausse  und  Landen  Nachtheil  und
Gefahr  erwecken  können,  ohne  der  andern  und  mehreren  Rath  und  Consens,
einzulassen,  noch  auch  sonsten  die  Lande  mit  Schulden  zu  beschwehren  hat.

In  all  solchen  gemeinen  Sachen  würde  sodann  dem  ältesten  das  Directorium
  nicht  weniger,  als  bey  wärender  Communion  der  Lande,  so  wohl  in  diesem
  Hausse,  als  auch,  wenn  es  von  Weimar,  und  respective  in  den  Hennebergischen
  Gemeinschafften,  an  diese  Linie  kommet,  nebenst  der  verordneten  Ergötzlichkeit,
  unverbrüchlich  gelassen,  und  deme  mit  allen  treuen  Vorschub  und
billiger  Wilfahrung,  zu  gemeiner  Wohlfahrt,  beygestanden  und  geholffen,  Dero
auch  zu  solchen  Gemeinschaffts-Sachen  etliche  geheime  und  andere  Räthe  zugeordnet
  bleiben,  und  selbige  zu  Beobachtung  der  Gemeinschaffts  Iurium,  und  daß
des  Hausses  gemeiner  Nutzen  und  Bestes  eines  jeden  einzeln  Theils  privat-Nutzen
und  Vortheil  allewege  vorgezogen  werden  möge,  hiermit  und  in  Ihren  Bestallungen
  verbunden  seyn  und  werden  sollen.  Inmassen  Unsere  freundliche  liebe  Söhne
und  Nachkommen  von  selbst  auch  diese  Direction  in  gemeinen  Sachen,  als  das
Band  Ihrer  Stärcke  und  Wohlfarth,  so  in  treuer  Zusammensetzung  mit  Rath
und  That  beruhet,  und  ohne  welches  bey  Theilung  der  Lande  sonst  nichts  erspriessliches,
  zu  eines  Hausses  Auffnehmen,  ausgerichtet  werden  kan,  sondern
es  seine  Verminderung  und  Abnehmen,  ohne  Rath  und  Remedirung,  täglich  vor
Augen  sehen  muß,  nach  allem  möglichen  Vermögen,  zu  fördern,  und  durch  fertige,
  zum  gemeinen  Besten  gereichende  Bezeigung,  zu  secundiren  und  kräfftig
zu  machen,  geflissen  seyn  werden.