Metadata : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Geltung,  da  sie  im  Amtsblatte  der  königl.  bayer.  Regierung
des  Rheinkreises  Jahrgang  1817  S.  315  verkündet  worden  ist.
8.  8.

Von  den  in  einzelnen  bayerischen  Landestheilen  noch  geltenden
  Rechten,  in  welchen  Bestimmungen  enthalten  sind,  die
in  ausgedehnterer  oder  weniger  ausgedehnter  Weise  den  Verkauf
  der  Früchte  auf  dem  Halme  oder  der  Wurzel  verbieten,
führe  ich  nur  an:

1)  Das  preußische  Landrecht

Thl.  II  Titl.  VII  F.  12,

2)  das  französische  Recht  .
GefetzvomS.messidokdessahreslllbefchränkt
durch  Dekret  vom  23.  messidor  desselben  Jahres,

3)  das  Ausbacher  Recht
Weber  Bd.  II  Thl.  1  S.  146,

4)  das  Schwarzenberger  Recht
Arnold  By.  II  Thl.  I  S.  378,

5)  das  Sachsen-Coburg'sche  Recht
Weber  Bo.  1  Thl.  U  Seite  1116,

6)  das  Kemptische  Recht
Weber  Bd.  1IV  Thl.  1  Seite  120,

8.  4.

Die  auswärtige  Gesetzgebung  hatte  meistens  ähnliche  Bestimmungen
  wie  die  noch  in  Bayern  geltenden,  sie  wurden
aber.  in  fast  allen  Staaten  aufgehoben.  Z.  B.  in  Preußen
wurden  die  unter  §.  3  angeführten  Gesetzesbestimmungen  des
preußischen  Landrechtes  durch  Verordnung  vom  9.  November
1843  außer  Kraft  gesetzt;  in  Oesterreich  hat  schon  das  allgemeine
  bürgerliche  Gesetzbuch  für  die  gesammten  deutschen
Erbländer  vom  Jahre  1811  in  den  Art.  1275  und  1276