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Geltung, da sie im Amtsblatte der königl. bayer. Regierung
des Rheinkreises Jahrgang 1817 S. 315 verkündet worden ist.
8. 8.
Von den in einzelnen bayerischen Landestheilen noch geltenden
Rechten, in welchen Bestimmungen enthalten sind, die
in ausgedehnterer oder weniger ausgedehnter Weise den Verkauf
der Früchte auf dem Halme oder der Wurzel verbieten,
führe ich nur an:
1) Das preußische Landrecht
Thl. II Titl. VII F. 12,
2) das französische Recht .
GefetzvomS.messidokdessahreslllbefchränkt
durch Dekret vom 23. messidor desselben Jahres,
3) das Ausbacher Recht
Weber Bd. II Thl. 1 S. 146,
4) das Schwarzenberger Recht
Arnold By. II Thl. I S. 378,
5) das Sachsen-Coburg'sche Recht
Weber Bo. 1 Thl. U Seite 1116,
6) das Kemptische Recht
Weber Bd. 1IV Thl. 1 Seite 120,
8. 4.
Die auswärtige Gesetzgebung hatte meistens ähnliche Bestimmungen
wie die noch in Bayern geltenden, sie wurden
aber. in fast allen Staaten aufgehoben. Z. B. in Preußen
wurden die unter §. 3 angeführten Gesetzesbestimmungen des
preußischen Landrechtes durch Verordnung vom 9. November
1843 außer Kraft gesetzt; in Oesterreich hat schon das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten deutschen
Erbländer vom Jahre 1811 in den Art. 1275 und 1276