Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen.

benachrichtigen  und  dabei  möglichst  eine  Person  zu  bezeichnen,  die  bereit  ist,  die  zu
enteignenden  Gegenstände  zum  Verkaufe  zu  übernehmen.

6.  Vor  dem  Erlaß  der  Anordnung,  durch  die  das  Eigentum  übertragen  wird
ist  der  Besitzer  der  Gegenstände  zu  hören,  falls  ihm  nicht  bereits  bei  den  Erhebungen
über  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben  ist.

7.  Die  Anordnung,  durch  die  das  Eigentum  übertragen  wird,  ist  umgehend
nötigenfalls  telegraphisch,  dem  Besitzer  und  dem  neuen  Eigentümer  mitzuteilen.
Die  Ubermittelung  erfolgt  im  Wege  der  vereinfachten  Zustellung  oder  durch  eingeschriebenen
  Brief,  bei  Telegrammen  gegen  Empfangsanzeige.

Der  Besitzer  der  Gegenstände  haftet  bis  zur  Übernahme  durch  den  Erwerber
ür  ihre  ordnungsmäßige  Aufbewahrung;  besondere  Unkosten,  die  dem  Besitzer

urch  die  Verwahrung  nachweislich  erwachsen,  können  bei  der  Feststellung  des  Übernahmepreises
  berücksichtigt  werden.

8.  Der  Übernahmepreis  ist,  falls  nicht  etwa  ein  niedrigerer  Höchstpreis  besteht
in  der  Regel  in  Höhe  des  Einkaufspreises,  bei  selbsterzeugten  Gegen#ständen  in  Höhe
der  Herstellungskosten  festzusetzen.  Sind  die  Gegenstände  zu  diesem  Preise  nicht
verwertbar,  so  ist  der  Ubernahmepreis  entsprechend  niedriger  zu  bemessen.  Dies
gilt  nach  §  2  Abs.  4  der  Verordnung  nicht  für  die  nach  dem  23.  Juli  1915  aus  dem
Ausland  eingeführten  Gegenstände.  Ubersteigt  der  in  Aussicht  genommene  Übernahmepreis
  den  Einkaufspreis  oder  die  Herstellungskosten  um  5  vom  Hundert,  so
ist  gemäß  §  2  Abs.  3  der  Verordnung  unverzüglich  unter  eingehender  Begründung
an  die  Landeszentralbehörde  zu  berichten.

Auf  die  Anhörung  von  Sachverständigen  kann  im  Einverständnis  mit  dem  bisherigen
  Besitzer  der  Gegenstände  verzichtet  werden.

9.  Die  Fälligkeit  des  Ubernahmepreises  ist  bei  der  Festsetzung  zu  bestimmen.
Kann  der  Ubernahmepreis  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  sofort  ermittelt  oder
entrichtet  werden,  so  ist  eine  angemessene,  sofort  fällige  Abschlagszahlung  festzusetzen.
  Für  die  Begleichung  des  Restes  können  unter  Berücksichtigung  der  voraussichtlichen
  Dauer  des  Verkaufs  der  enteigneten  Gegenstände  erforderlichenfalls
Teilzahlungen  bewilligt  werden,  deren  Fälligkeit  jedoch  nicht  mehr  als  vier  Wochen
über  den  Zeitpunkt  der  Ubertragung  des  Eigentums  hinausgeschoben  werden  soll.

Der  Ubernahmepreis  ist  vom  Fälligkeitstag  an  mit  6  vom  Hundert  zu  verzinsen.

10.  Die  Übertragung  des  Eigentums  und  die  #usührun  der  enteigneten
Geg  enstände  an  den  Verbrauch  dürfen  dadurch  nicht  aufgehalten  werden,  daß  die
Festsetzung  des  Ubernahmepreises  nicht  sofort  erfolgen  kann,  oder  daß  gemäß  §  2
Abs.  3  der  Verordnung  für  den  festgesetzten  Ubernahmepreis  die  Bestätigung  der
Landeszentralbehörde  eingeholt  werden  muß.

11.  Die  baren  Auslagen  des  Verfahrens,  insbesondere  die  den  Sachverständigen
zu  gewährende  Vergütung,  sind  in  der  Regel  dem  bisherigen  Eigentümer  der  Gegen-Hürne
  aufzterlegen:  sie  können  bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  berückichtigt
  werden.

Gebühren  werden  nicht  erhoben.  Bare  Auslagen  sind,  soweit  erforderlich,  von
der  zuständigen  Behörde  vorschußweise  zu  leisten.

12.  In  der  Tagespresse  erscheinen  zahlreiche  Anzeigen,  in  denen  unter  die
Verordnung  fallende  Gegenstände  in  größeren  Mengen  zum  Ankauf  angeboten
werden.  Insoweit  solche  Anzeigen  unter  Chiffre  erfolgen  oder  ersichtlich  von  Personen
  ausgehen,  die  weder  Produzenten  sind  noch  in  den  angekündigten  Waren
berufsmäßig  Handel  treiben,  liegt  der  Verdacht  nahe,  daß  mit  ihnen  reine  Spekulationszwecke
  verfolgt  werden.  Derartigen  Fällen  ist  deshalb  nachzugehen  und  zu
prüfen,  ob  ihnen  nicht  ein  unter  die  Vorschriften  der  Verordnung  fallender  Tatbestand
  zugrunde  liegt.

 

 

 

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