Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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5S.  31.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Körperpflege
  und  Lager  nach  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Die  Kranken  sollen  die  von  dem
Arzte  verordneten  Heilmittel  nach  der  Vorschrift  pünktlich  gebrauchen  und  nicht  verderben,
wegwerfen  oder  ausschütten,  auch  in  dem  Krankenzimmer  Ruhe  und  Stille  beobachten.
Dasselbe  ist  stets  geschlossen  zu  halten.  In  Betreff  der  Bewegung  der  Kranken  im  Freien
sind  die  Weisungen  des  Arztes  vorzugsweise  zu  beachten.  Für  die  Krankenkost,  welche  von
dem  Kostreicher  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  Nro.  V.  näher  bezeichneten
vier  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hau-arzt  entscheidet.

g.  32.

Saͤmmtliche  bemittelte  Gefangenen  haben  in  Krankheitsfällen  die  Kosten  der  ärztlichen
Behandlung  zu  tragen.

F.  Todesfälle.
g.  33.

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er,  sobald  es  der  Arzt  für  zulässig  erklärt,  in
die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wid  durch  den  Festungs-Geistlichen  des  betreffenden
  Glaubens-Bekenntnisses  in  das  Todtenregister  eingetragen  und  zur  Kenntniß  des  zuständigen
  Pfarramtes  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.  Diesen  ist  gestattet,  den  Leichnam  auf  ihre  Kosten  in  den  Heimathsort  des  Verstorbenen
  zu  bringen  und  dort  zu  bestatten.  Treffen  sse  biezu  nicht  rechtzeitig  Vorkehr,  so
wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhof  des  Orts  auf  Rechnung  der  Hinterlassenschaft  des
Verstorbenen  bestattet.  Der  in  der  Anstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  nach
Tilgung  der  Verbindlichkeiten  an  die  betreffende  Theilungs-Behörde  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
.  34.

Die  Strafgefangenen  werden  zu  Arbeiten  innerhalb  der  Strafanstalt  angehalten
(Strafgesetzbuch  Art.  19).  Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer
ihrer  Gesundheit  nicht  nachtheilig  und  so  viel  als  thunlich  ihren  früheren  Verhältnissen
angemessen  seyn  (Strafgesetzbuch  Art.  19,  26).

Haus-Arrestanten  können,  wenn  sie  die  Kosten  ihres  Unterhaltes  zu  bestreiten  nicht