Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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VIII  An  Schmiergeld  ist  zu  zahlen  2  ½  Sgar.  für  jeden  Wagen,  und  zwar  auch  4)  Sshaer.
dann,  wenn  der  Reisende  das  Material  selbst  hergiebt.  •#

X  Das  Schmiergeld  *  um  gc#zahlt,  wenn  wirklich  geschmiert  und  der  Wahen
  nicht  von  der  Post  gestellt  ist

X  Auf  Verlangen  der  Keitan  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu  3  Erleuch.

erleuchten.  u  skesten.
Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  2  Sgr.  für  jede  Stunde  der

reglementsmähigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine
halbe  Stunde  gerechuet.

el!  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Erleuchtung  verlangt
  wird,  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt
werden.

XII  Das  elwaige  Chausseegeld,  sowie  die  sonstigen  Communications-Ab=  (  Shausste.
gueh  werden  nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebrachten  Tarifen  7  nn

XIV  %  „bolilonetrinkgen  beträgt  bei  einer  Bespannung  #1)  gen
2  Pferden  auf  die  Mell  5  Sgr.  tonkgeld.
un  3  oder  4  Pferden  auf  die  Meille  71

’
mit  mehr  Pferden  für  jeden  Fiwie  auf  die  Meile  712

XV  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des  Chausseegeldes
  und  Postillonstrinkgeldes  nicht  in  Betracht.
*mesr

XVI  Erxtraposlreisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über  sechs  uupung.  ein
Stunden  aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Tourreise  benutzten  Perden  bz.  Extrapoll.
Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen,  und  sich  vor
le  Absahr  darabe  erklären,  für  die  Ruckfahrt  nur  die  Hälfie  der  nach  den  Säthen  una,

  b,  c  und  g  sich  ergebenden  Belräge  zu  entrichten  4  Minimum  jedoch  für  die
#enn  m  „  Kosten  für  eine  Tourbeförderung  von  2
Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige  —  des  Gespannes  und
des  in  ist  nicht  zu  zahlen
#lll  Der  Antriit  uer  Rückfahrt  darf  erst  nach  Ablauf  von  soviel  Stunden,
als  die  Sime  Meilen  hat,  erfolgen.

XIX  Will  der  Kieisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als
auf  der  Tourfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  0  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche
wsstebende  Bestimungen  nicht  Amvendung  finde

Bei  Corrierreisen  finden  die  Verginstigungen  für  die  Rückfahrt
nicht  8

XXI  Xeisende  können  durch  Laufzettel  Extrapost.  oder  Courierpferde  voraudbe-i)  rstellen.
  Die  Wirkung  der  Plerdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  Im#.  od.
der  Reisende  auch  bei  gänglich  unterbliebener  Vennhung  der  Pferde  nur  das  Wariegeld  Corriewler  ·
zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzeltel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,