Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

39

Formular  V.
Liste

der  zur  Erstimpfung  vorzustellenden  Kinder

für  190

Bemerkungen.
J.  dn  die  Liste  für  Erstimpfungen  sind  aufzunehmen:
die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Erstimpfungen  zu  übertragenden,  in

Spalte  25  derselben  vermerkten  Erstimpfpflichtigen;
sämmtliche  während  des  vorhergehenden  Kalendersahres  geborenen  und  am
Schlusse  desselben  im  Impfbezirke  lebenden  Kinder,  gleichviel  ob  dicselben
  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  bereits
  geimpft  worden  sind  oder  nicht;
die  während  des  laufenden  Kalenderjahres  aus  anderen  Impfbezirken  zuge
  zogenen  und  als  noch  nicht  mit  Erfolg  geimpft  überwiesenen,  im

vorhergehenden  Kalenderjahre  geborenen  Kinder.
II.  In  Spalte  8  ist  einzutragen:

1.  bei  Impfung  mit  Thierlymphe  der  Name  derjenigen  Anstalt  oder  derjenigen

  Privatperson,  von  welcher  die  Lymphe  bezogen  wurde;
4  bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  Körper  zu  Körper  der  Vor=  und
und  Zuname  des  Abimpflings;
bei  Impfung  mit  aufbewahrter  Menschenlymphe  der  Name  derjenigen
Anstalt  oder  desjenigen  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen
wurde.  Hatte  der  eintragende  Impfarzt  die  in  aufbewahrtem  Zustande
gebrauchte  Lyumphe  von  einem  einzelnen  Kinde  entnommen,  so  ist  der
Name  dieses  Kindes  einzutragen;  hatte  er  sie  von  mehreren  Kindern
entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Inpfarztes
selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.
III.  In  der  Spalte  25  sind  zu  venmerken:

1.  alle  nicht  zur  Nachschau  vorgestellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  „Nein
verzeichneten  Kinder;

2.  alle  zum  1.  und  2.  Male,  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Erfolg  geimpften
  Kinder  (entnehmbar  aus  den  Spalten  6  und  10);

3.  alle  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgestellten  (Spalte  23)  sowie
alle  nicht  auffindbaren  (Spalte  20)  oder  der  Impfung  vorschriftswidrig
entzogenen  (Spalte  24)  Kinder.

IV.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel
zur  regelmäßigen  Entwickelung  gekommen  ist.

Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von
Knötchen  beziehungsweise  Bläschen  an  den  Innpfsstellen.

i

#

8