Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

Das  Allgem.  Landrecht  f.  d.  Preuß.  Staaten.  2.  Teil.  6.  Tit.  88  47  bis  69.  575

vorgeschriebene  Ordnung  und  Verfahrungsart
  beobachten.

8  47.  Auch  findet  gegen  solche  Strafverfügungen
  die  Berufung  auf  die  vom
Staate  angeordneten  Richterstühle  statt.

§  48.  Die  Korporation  hat  das  Recht,
neue,  Mitglieder,  mit  Vorwissen  und  Bestimmung
  des  Staates,  aufzunehmen.

849.  Rechte  und  Vorzüge,  welche  einer
Korporation  oder  Gemeine  vom  Staate
beigelegt  sind,  kommen  der  Regel  nach
allen  gegenwärtigen  und  künftigen  Mitgliedern
  derselben  zu  statten.

8  50.  Doch  können  auch  Vorrechte,
welche  nur  der  ganzen  Gesellschaft,  als
eine  moralische  bLerson  betrachtet,  verliehen
  sind,  einzelne  itglieder  für  ihre
Personen,  und  in  ihren  Privatangelegenheiten,
  keinen  Anspruch  machen.

Beratschlagungen  und  Schlüsse;

8  51.  Die  inneren  Angelegenheiten
einer  Korporation  werden  durch  Beratschlagungen
  und  Schlüsse  der  Mitglieder  angeordnet.
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§  52.  Bei  gewöhnlichen  Vorfällen,
und  in  den  ein-  für  allemal  dazu  bestimmten
  Versammlungen,  entscheidet  der  Schluß
der  in  dieser  Versammlung  gegenwärtigen
Mitglieder.

8  53.  Bei  außerordentlichen  Vorfällen,
deren  Verhandlung  in  den  Stiftungsgesetzen
  den  ordinären  Versammlungen
nicht  beigelegt  ist,  müssen  sämtliche  Mitglieder
  ausdrücklich  eingeladen  werden.

8  54.  Ist  bei  der  Einladung  zu  solchen
  außerordentlichen  Versammlungen  zugleich
  der  Gegenstand  der  Beratschlagung
angezeigt  worden,  so  können  die  erscheinenden
  Mitglieder,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Anzahl,  einen  gültigen  Schluß  abfassen.

¾l  55.  Ist  aber  eine  solche  ausdrückliche
  Bekanntmachung  des  Gegenstandes
der  Beratschlagung  nicht  geschehen,  so  müssen
  wenigstens  zwei  Drittel  der  Mitglieder

egenwärtig  sein,  wenn  ein  Schluß  zu
sch#e  kommen  soll.  ·

8  56.  Ist  die  Einladung  nicht  gehörig
geschehen,  oder  in  dem  Falle  des  §  55
nicht  die  erforderliche  Anzahl  von  Mitgliedern
  gegenwärtig  gewesen,  so  ist  ein
dennoch  abgefaßter  Schluß  nichtig.

8  57.  Es  ist  hinreichend,  wenn  die
Einladung  an  dem  gewöhnlichen  Wohnorte
eines  jeden  Mitgliedes,  auf  die  in  der

Prozeßordnung  vorgeschriebene  Art,  insinuiert
  wird.

8  58.  Mitglieder,  welche  ihren  bisherigen
  bekannten  Aufenthaltsort  verändern,
  ohne  den  Vorstehern  der  Korporation
Nachricht  zu  geben,  wo  sie  anzutreffen
sind,  ist  die  Korporation  besonders  einzuladen
  nicht  schuldig.

8  39.  Eben  das  gilt  wegen  solcher
Mitglieder,  die  ihren  Wohnsitz  aus  der
Provinz  verlegen,  ohne  der  Korporation
einen  Bevollmächtigten  anzuzeigen,  an  welchen
  die  Einladung  in  vorkommenden  Fällen
  gerichtet  werden  solle.

8  60.  Abwesende  Mitglieder  können
den  Versammlungen  auch  durch  Bevollmächtigte
  beiwohnen.

8  61.  Dergleichen  Vollmacht  kann  aber
nur  einem  Mitgliede  der  Korporation  aufgetragen
  werden.

8  62.  Die  Schlüsse  der  Gesellschaft
werden  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen
abgefaßt.

§  68.  Bei  vorhandener  Stimmengleichheit
  gebührt  die  Entscheidung  derjenigen
  Behörde,  der  es  selbst  zukommt,  die
Schlüsse  der  Korporation  zu  bestätigen.

insonderheit  bei  neuen  Anlagen;

864.  Zu  neuen  Beiträgen,  die  weder
in  der  Stiftungsverfassung,  noch  in  den
allgemeinen  Gesetzen  des  Staates  gegründet
  sind,  ist  die  Einwilligung  aller  Mitglieder
  erforderlich.

8  65.  Sind  jedoch  dergleichen  Anlagen
zur  Erfüllung  des  Zweckes  der  Korporation,
  oder  einer  von  ihr  vorhin  schon
rechtsgültig  übernommenen  Verbindlichkeit
notwendig,  so  muß  auch  in  dergleichen
Angelegenheiten  die  geringere  Zahl  der
Mehrheit  der  Stimmen  sich  unterwerfen.

8  66.  In  keinem  Falle  können  neue
Anlagen  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
des  Staates  gemacht  werden.

8  67.  Was  von  neuen  Beiträgen  verordnet
  ist,  gilt  auch  von  Erhöhung  der
bisher  nur  gewöhnlichen.

&5  Gesellschaftliche  Rechte,  welche
nicht  sämtlichen  Mitgliedern,  sondern  nur
einem  oder  dem  andern  unter  ihnen,  als
Mitglied,  zukommen,  können  denselben,  wider
  ihren  Willen,  durch  die  bloße  Stimmenmehrheit
  nicht  genommen,  oder  eingeschränkt
  werden.  .

8  69.  Eben  das  gilt,  wenn  nicht  allen,
sondern  nur  einem  oder  etlichen  Mitglie-