Das Allgem. Landrecht f. d. Preuß. Staaten. 2. Teil. 6. Tit. 88 47 bis 69. 575
vorgeschriebene Ordnung und Verfahrungsart
beobachten.
8 47. Auch findet gegen solche Strafverfügungen
die Berufung auf die vom
Staate angeordneten Richterstühle statt.
§ 48. Die Korporation hat das Recht,
neue, Mitglieder, mit Vorwissen und Bestimmung
des Staates, aufzunehmen.
849. Rechte und Vorzüge, welche einer
Korporation oder Gemeine vom Staate
beigelegt sind, kommen der Regel nach
allen gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern
derselben zu statten.
8 50. Doch können auch Vorrechte,
welche nur der ganzen Gesellschaft, als
eine moralische bLerson betrachtet, verliehen
sind, einzelne itglieder für ihre
Personen, und in ihren Privatangelegenheiten,
keinen Anspruch machen.
Beratschlagungen und Schlüsse;
8 51. Die inneren Angelegenheiten
einer Korporation werden durch Beratschlagungen
und Schlüsse der Mitglieder angeordnet.
4
§ 52. Bei gewöhnlichen Vorfällen,
und in den ein- für allemal dazu bestimmten
Versammlungen, entscheidet der Schluß
der in dieser Versammlung gegenwärtigen
Mitglieder.
8 53. Bei außerordentlichen Vorfällen,
deren Verhandlung in den Stiftungsgesetzen
den ordinären Versammlungen
nicht beigelegt ist, müssen sämtliche Mitglieder
ausdrücklich eingeladen werden.
8 54. Ist bei der Einladung zu solchen
außerordentlichen Versammlungen zugleich
der Gegenstand der Beratschlagung
angezeigt worden, so können die erscheinenden
Mitglieder, ohne Rücksicht auf ihre
Anzahl, einen gültigen Schluß abfassen.
¾l 55. Ist aber eine solche ausdrückliche
Bekanntmachung des Gegenstandes
der Beratschlagung nicht geschehen, so müssen
wenigstens zwei Drittel der Mitglieder
egenwärtig sein, wenn ein Schluß zu
sch#e kommen soll. ·
8 56. Ist die Einladung nicht gehörig
geschehen, oder in dem Falle des § 55
nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern
gegenwärtig gewesen, so ist ein
dennoch abgefaßter Schluß nichtig.
8 57. Es ist hinreichend, wenn die
Einladung an dem gewöhnlichen Wohnorte
eines jeden Mitgliedes, auf die in der
Prozeßordnung vorgeschriebene Art, insinuiert
wird.
8 58. Mitglieder, welche ihren bisherigen
bekannten Aufenthaltsort verändern,
ohne den Vorstehern der Korporation
Nachricht zu geben, wo sie anzutreffen
sind, ist die Korporation besonders einzuladen
nicht schuldig.
8 39. Eben das gilt wegen solcher
Mitglieder, die ihren Wohnsitz aus der
Provinz verlegen, ohne der Korporation
einen Bevollmächtigten anzuzeigen, an welchen
die Einladung in vorkommenden Fällen
gerichtet werden solle.
8 60. Abwesende Mitglieder können
den Versammlungen auch durch Bevollmächtigte
beiwohnen.
8 61. Dergleichen Vollmacht kann aber
nur einem Mitgliede der Korporation aufgetragen
werden.
8 62. Die Schlüsse der Gesellschaft
werden nach der Mehrheit der Stimmen
abgefaßt.
§ 68. Bei vorhandener Stimmengleichheit
gebührt die Entscheidung derjenigen
Behörde, der es selbst zukommt, die
Schlüsse der Korporation zu bestätigen.
insonderheit bei neuen Anlagen;
864. Zu neuen Beiträgen, die weder
in der Stiftungsverfassung, noch in den
allgemeinen Gesetzen des Staates gegründet
sind, ist die Einwilligung aller Mitglieder
erforderlich.
8 65. Sind jedoch dergleichen Anlagen
zur Erfüllung des Zweckes der Korporation,
oder einer von ihr vorhin schon
rechtsgültig übernommenen Verbindlichkeit
notwendig, so muß auch in dergleichen
Angelegenheiten die geringere Zahl der
Mehrheit der Stimmen sich unterwerfen.
8 66. In keinem Falle können neue
Anlagen ohne Vorwissen und Genehmigung
des Staates gemacht werden.
8 67. Was von neuen Beiträgen verordnet
ist, gilt auch von Erhöhung der
bisher nur gewöhnlichen.
&5 Gesellschaftliche Rechte, welche
nicht sämtlichen Mitgliedern, sondern nur
einem oder dem andern unter ihnen, als
Mitglied, zukommen, können denselben, wider
ihren Willen, durch die bloße Stimmenmehrheit
nicht genommen, oder eingeschränkt
werden. .
8 69. Eben das gilt, wenn nicht allen,
sondern nur einem oder etlichen Mitglie-