Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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13.  Ob  mit  einem  der  folgenden  Gebrechen  behaftet:  a)  blind  auf  beiden
Augen,  b)  taubstumm,  und  ob  das  Gebrechen  seit  frühester  Jugend  besteht
oder  später  entstanden  ist.

84.

Bei  Ausfüllung  der  Volkszählungslisten  ist  die  auf  Seite  1  derselben  gegebene
  Anleitung  und  sind  die  auf  Seite  4  und  in  dem  gedruckten  Kopf  auf  Seite
2  und  3  gegebenen  Erläuterungen,  sowie  auch  die  auf  den  Seiten  2  und  3  der
Liste  gegebenen  Beispiele  von  Einträgen  mit  Aufmerksamkeit  zu  lesen  und  bei  der
Ausfüllung  sorgfältig  zu  beachten.

8  5.

Die  Volkszählung  ist  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Gemeindebehörden
  bei  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler  auszuführen.

üür  die  Volkszählung  ist  der  Gemeindebezirk  in  räumlich  begrenzte  Zählbezirke
  einzutheilen.  Die  Größe  derselben  ist  in  der  Art  zu  bemessen,  daß  das
Geschäft  der  Aufnahme  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  Sicherheit  bewirkt
werden  kann.  Regelmäßig  soll  ein  Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen
muassen.

Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.  Gehören  zu  einem  Gemeindebezirk
  verschiedene  Orte,  so  bildet  jeder  derselben  für  sich  einen  oder  mehrere
Zählbezirke.  Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler,  nöthigenfalls  auch  ein  Stellvertreter
  zu  bestellen,  dem  die  Austheilung,  Wiedereinsammlung  und  Prüfung  der
Volkszählungslisten  obliegt.

*

In  größeren  Gemeinden  können  von  den  Gemeindevorständen  die  ihnen  bei
der  Volkszählung  obliegenden  Geschäfte  unter  ihrer  fortdauernden  Verantwonllichkeit
besonderen  Volkszählungskommissionen  übertragen  werden.  Diese  Kommissionen  sind
zusammenzusetzen  aus  dem  Gemeindevorstande,  Mitgliedern  des  Gemeinderathes  und
aus  Privatpersonen,  welche  sich  nach  ihren  persönlichen  Kenntnissen  und  ihrer  Stellung
zu  diesem  Ehrenamte  besonders  eignen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande
  nach  der  Größe  des  Orts  bestimmt.  Die  Bildung  der  Volkszählungskommission
  muß  bis  zum  15.  November  erfolgt  sein  und  die  Namen  der  gewählten
Mitglieder  sind  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Bildung  besonderer  Volkszählungskommissionen  wird  namentlich  in  Gemeinden
  von  mehr  als  2000  Einwohnern  dringend  empfohlen.

§s  7.
Bei  der  Volkszählung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:
die  Volkszählungsliste,
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