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Am 5. Juni 20 N. in Wollin,
Kreis Usedom-Wollin
7. 750 V. Plathe,
Kreis Regenwalde
7. 103° V. Naugard
„ 8. 70 V. , Dölitz (Pomm.).
2. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen
und gegen Quittung bar oder mittels
Schecks bezahlt.
3. Pferde mit Hauptmängeln, die gesetzlich den
Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer
gegen Erstattung des Kaufpreises und der
Unkosten zurückzunehmen, desgleichen Pferde,
die sich während der ersten 45 Tage nach dem
Tage der Einlieferung in das Depot usw. als
Klophengste erweisen. Die gesetzmäßige Gewährsfrist
wird für periodische Augenentzündung
(innere Augenentzündung, Mondblindheit) auf
28 Tage nach dem Tage der Einlieferung in
das Depot usw. verlängert.
4. Zur Anzeige eines Hauptmangels an den
Verkéufer nach § 485 B. G. B. ist nicht nur
die Remontierungskommission berechtigt, die
den Kauf abgeschlossen hat, sondern auch das
Depot oder der Truppenteil usw., bei dem sich
das bemängelte Pferd befindet.
Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen
nicht eigentümlich gehören, müssen sich gehörig
ausweisen können.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke, rindlederne Trense
mit glattem, starkem, einfach gebrochenem Gebiß
(keine Knebeltrense) und eine neue Kopfhalfter
von Leder oder Hanf mit mindestens 2 Meter
langen Stricken unentgeltlich mitzugeben.
7. Zur Feststellung der Abstammung der Pferde
sind die Deck= und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die
Schweife der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden
und die Schwanzrübe nicht zu verkürzen.
8. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch
für nichtöffentliche Märkte.
Berlin, den 4. März 1915.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.
OI
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stettin, den 10. März 1915.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
156) Polizeiverordnung.
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Ges.= S. S. 195) wird mit Zustimmung des
Bezirksausschusses folgendes verordnet:
81.
Der § 2 der für die Dauer des gegenwärtigen
Mobilmachungszustandes erlassenen Polizeiverordnung
vom 2. August 1914 (Amtsblatt Sonderausgabe
vom 2. August 1914), betreffend die Besatzung
der auf der Oder von Nipperwiese bis zur
oberen Grenze des Hafens von Stettin verkehrenden
Schiffe wird, wie nachstehend vorgeschricben
wird, abgeändert:
a)
An die Stelle des letzten Absatzes der Ziffer 1
tritt folgende Bestimmung:
An die Stelle des Schiffsjungen oder eines
Arbeiters kann auch eine weibliche Person im
Alter von nicht unter 18 Jahren, die zum Haushalt
des Schiffsführers gehört, treten.
b)
Die Vorschrift in Ziffer 3, daß Dampfschiffe
mit einer Maschinenkraft von mehr als 40 PS.
außerdem noch mit einem Heizer bzw. Arbeiter
besetzt sein müssen, wird aufgehoben.
Ebenso wird der zweite Absatz der Ziffer 3
aufgehoben.
e)
Der § 2 erhält folgenden Zusatz unter
Ziffer 4:
4. In besonders gearteten Fällen kann der
Regierungspräsident weitere Erleichterungen
bezüglich der in Ziffer 1—3 gestellten Anforderungen
hinsichtlich der Besatzung zulassen.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem auf
den Tag ihrer Verkündigung folgenden Tage in
Kraft.
Stettin, den 24. März 1915.
Der Regierungspräsident.
von Schmeling.
157) Nachtrag
zur Satzung der Deuthiner Entwässerungsgenossenschaft
in Deuthin im Kreise Cammin
(Amtsblatt S. 164).
81.
Die Genossenschaft hat außer der Entwässerung
der Genossenschaftsgrundstücke (§ 1 des
Statutes) den Zweck, die zu ihr gehörenden Moor-,
Heide= und ähnlichen Ländereien unter Herstellung
der erforderlichen Wege und Gräben in Acker,
Wiese oder Weiden umzuwandeln und nach Bedarf
zu bewirtschaften und zu nutzen.